DStV warnt vor Überregulierung des Berufsstands bei Geldwäscheprävention

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Die AMLA hat einen Entwurf technischer Regulierungsstandards zu geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten veröffentlicht – diese gelten auch für Steuerberater. Der DStV hat Stellung bezogen: Neue Vorgaben dürfen nicht über die Anforderungen des nationalen GwG hinausgehen.

Mit der neuen europäischen Anti-Geldwäsche-Verordnung (EU) 2024/1624 (nachfolgend: Verordnung) gilt ab dem kommenden Jahr ein einheitlicher Rechtsrahmen für die Geldwäscheprävention in Europa. Die in Frankfurt am Main ansässige europäische Anti-Geldwäsche-Behörde (AMLA) hat einen Entwurf technischer Regulierungsstandards veröffentlicht und führt hierzu eine Konsultation durch. Diese sollen die in der Verordnung festgelegten Sorgfaltsmaßnahmen der Verpflichteten konkretisieren. Das gilt insbesondere für die Frage, welche Informationen zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Mandanten durch Verpflichtete einzuholen sind. Ein für den Berufsstand relevanter Aspekt.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich an der Konsultation der AMLA beteiligt und in Form eines Fragebogens eine Stellungnahme eingereicht. Dabei warnt er vor einer Überregulierung des Berufsstands bei der Geldwäscheprävention.

Kernaussage der DStV-Stellungnahme

Die bereits bestehenden Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) führen in den Kanzleien zu erheblichem bürokratischem Aufwand. Zusätzliche Anforderungen aufgrund der technischen Regulierungsstandards lehnt der DStV ab. Vielmehr darf der Aufwand für die Einholung von Informationen nicht über das bestehende Maß des GwG hinausgehen. Ansonsten droht eine weitere bürokratische Mehrbelastung für den Berufsstand. Ein entsprechender zusätzlicher geldwäschepräventiver Mehrwert, etwa durch weitere Detailvorgaben bei der Identifizierung von Mandanten oder der Verifizierung von Eigentums- und Kontrollstrukturen, ist aus Sicht der Praxis zudem nicht erkennbar.

Die EU-Kommission hat weniger Bürokratie und einfachere Vorschriften für Unternehmen versprochen. Dieses Versprechen muss sich auch auf rechtssetzende Vorschläge erstrecken, die die AMLA unterbreitet. Ansonsten wird die dringend notwendige Erleichterung des Verwaltungsaufwands für die Wirtschat durch die politische Hintertür untergraben.

Beispiel für Entlastungsvorschläge des DStV

Der DStV fordert deshalb gezielte Entlastungen in den Bereichen, in denen die neuen Vorgaben in der Kanzleipraxis besonders stark durchschlagen würden. Dies gilt u.a. für die vereinfachten Sorgfaltspflichten. Sie greifen bei Mandanten mit geringeren Geldwäscherisiken und sollen Verpflichteten eine schnelle, unbürokratische Prüfung der Geschäftsbeziehung ermöglichen. Genau dieser Entlastungseffekt darf nicht durch zusätzliche Detailprüfungen, externe Datenquellen oder umfassende Angaben zur Mittelherkunft verloren gehen.

Zudem sollte die Einholung von Informationen Verpflichtete bei Kleinstunternehmen und neu gegründeten Unternehmen (Start-ups) vereinfacht werden. Diese verfügen häufig noch nicht über vollständig formalisierte Unterlagen. Daher sollten auch alternative Nachweise ausreichen und eine zeitlich gestufte Nachweiserbringung möglich sein.

Den vollständigen Fragebogen mit Antworten zu einzelnen Fragen sowie den ausführlichen Entlastungsvorschlägen des DStV finden Sie auf unserer Homepage.

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