12.10.2018, Kategorie Archiv

Wie steht es um das Jahressteuergesetz 2018?

Das „Jahressteuergesetz 2018“ ist tot – aber nur dem Namen nach. Die Bundesregierung hat den Inhalt zwar weitestgehend übernommen. Jedoch taufte sie die Initiative des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) kurzerhand in „Gesetzentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (BT-Drs. 19/4455) um. Die Regierung griff erfreulicherweise in Teilen die Kritik des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) aus seiner Stellungnahme S 07/18 zum Referentenentwurf des BMF auf. Dadurch milderte die Bundesregierung die drohenden Zusatzbelastungen im Online-Handel zumindest etwas ab. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags beschloss, zum Gesetzgebungsvorhaben eine öffentliche Anhörung am 15.10.2018 durchzuführen. Zu deren Vorbereitung nahm der DStV in seiner Stellungnahme S 12/18 vom 5.10.2018 zu ausgewählten Aspekten Stellung. Notwendige Nachbesserung bei der Umsetzung der Gutschein-Richtlinie Die Umsetzung der „Gutschein-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2016/1065 des Rates vom 27.6.2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen) in nationales Recht soll im Rahmen des angesprochenen Gesetzgebungsverfahrens erfolgen. Sowohl der ursprüngliche Referentenentwurf als auch der Entwurf der Bundesregierung werfen Abgrenzungsfragen auf. Der DStV drängt in seiner Stellungnahme daher weiterhin auf Klärung. Bereits der Gutscheinbegriff selbst ist nicht eindeutig. Die Erwägungsgründe der Gutschein-Richtlinie sind präziser als der Umsetzungsvorschlag. Der DStV regt an, zumindest die explizit in den Erwägungsgründen genannten Umstände auch gesetzlich zu normieren. Zudem sollte im weiteren Gesetzgebungsverfahren erläutert werden, wie der Gesetzgeber die Fälle lösen möchte, in denen ein Gutschein nicht eingelöst wird. Es ist systematisch äußerst zweifelhaft, wenn die Abgabe eines Einzweck-Gutscheins auch bei Nicht-Einlösen einen umsatzsteuerpflichtigen Umsatz begründet, während dies beim Mehrzweck-Gutschein nicht der Fall ist. Der DStV setzt sich zudem für die Klärung der Fragen ein, welche Rechnungsangaben bei der Gutscheinausgabe gemacht und wie „Alt-Gutscheine“ nach dem Regimewechsel behandelt werden müssen. Bundesrat regt sinnvolle Ergänzungen an Der Bundesrat hat zu dem Regierungsentwurf ebenfalls Stellung genommen (Anlage 3 in BT-Drs. 19/4455). Der DStV unterstützt einige der dort gemachten Anregungen. So etwa den Vorschlag, Zuschüsse des Arbeitgebers für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr von der Steuer zu befreien. Die Befreiung leistet unter anderem einen Beitrag zum Bürokratieabbau. Arbeitgeber müssten solche Zuwendungen dann für die Einhaltung der 44 EUR-Grenze nicht mehr im Blick behalten. Bei Tickets, die die 44 EUR-Grenze überschreiten, würden Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten im Zusammenhang mit der Pauschalbesteuerung entfallen. Besonders erfreulich ist, dass der Bundesrat anregt, die Grenze für die Sofortabschreibung zu erhöhen und gleichzeitig die Poolabschreibung abzuschaffen. Seit Jahren regt der DStV diesen Schritt zum Abbau von Bürokratiebelastungen an; zuletzt in seiner Stellungnahme S 08/18 vom 27.8.2018. Der DStV unterstützt ferner die Anregung des Bundesrats, die Regelungen zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen (§ 3a EStG, § 7b GewStG) durch Streichung des Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen rückwirkend ab 8.2.2017 in Kraft zu setzen. Gleichzeitig regt er wie der Bundesrat an, auch Rechtssicherheit für Sanierungsfälle bis zum 8.2.2017 zu schaffen. Stand: 5.10.2018 Lesen Sie auch: Bundeskabinett entschärft bürokratische Kontrollschleife und Haftung beim Online-Handel Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2018 kommt mit umsatzsteuerlichen Neuerungen im Gepäck


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