DStV-Steuerrechtsausschuss bespricht steuerliche Neu-Entwicklungen

© DStV-Steuerrechtsausschuss von links nach rechts: StB/RA Klaus-Peter Meyer (StBV Niedersachsen Sachsen-Anhalt), StB Dipl.-Vw. Lothar Czeczatka (StBV Hessen), Daniela Ebert, LL.M. (DStV), RAin/StBin Sylvia Mein (DStV), StB/RB Manfred F. Klar (DStV-Vizepräsident), StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott (StBV Köln), StBin Dipl.-Hdl. Vicky Johrden (DStV), StB/RA Markus Deutsch (StBV Berlin-Brandenburg), StB/WP Dipl.-Ök. Hans-Joachim Kraatz (StBV Sachsen); nicht auf dem Foto: StB/WP/RB Dipl.-Kfm. Dr. Peter Leidel (LSWB) // Bildnachweis: DStV

Die steuerliche Themenwiese ist seit jeher bunt und vielfältig. Auch 2021 keimten und trieben zahlreiche mehr oder weniger schillernde Neuerungen aus. Der DStV-Steuerrechtsausschuss beschäftigte sich intensiv mit den aktuellen Entwicklungen im Steuerrecht und kam hierfür zuletzt im IV. Quartal 2021 unter der Leitung von StB/RB Manfred Klar, DStV-Vizepräsident, zusammen.

 

Was stand auf der Agenda? Die Grundsteuerreform, diverse neue und aktualisierte BMF-Schreiben und u.a. folgende weitere Themen:

 

Eng begleitet: DStV-Positionen zum Optionsmodell

Am 30.6.2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) verkündet. Der DStV brachte seine Kritik und Anregungen im Vorfeld der öffentlichen Anhörung zum Regierungsentwurf – mit maßgeblicher Unterstützung des DStV-Steuerrechtsausschusses – in seiner DStV-Stellungnahme S 03/21 zum Ausdruck.

 

Auch die Positionierung zu dem im Oktober 2021 vorgelegten BMF-Entwurfsschreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung wurde eng durch den Ausschuss begleitet (vgl. DStV-Stellungnahme S 08/21). In Anbetracht der zahlreich zu beachtenden Fallstricke im Zuge einer Option kam der Ausschuss in seiner Sitzung zu der Einschätzung, dass nur wenige kleine und mittlere Personenhandelsgesellschaften das neuerliche Instrument nutzen werden. Er spricht sich daher weiterhin nachdrücklich für eine Verbesserung und Öffnung der Thesaurierungsbegünstigung für kleine und mittlere Unternehmen aus.

Im Blick: Anhängiges BVerfG-Verfahren zur Verlustverrechnungsbeschränkung

Bereits Ende vergangenen Jahres hatte der BFH die spezielle Verlustverrechnungsbeschränkung – wonach Verluste aus der Veräußerung von Aktien nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, wie etwa Dividenden oder Zinserträgen, sondern nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden dürfen – für verfassungswidrig eingestuft (BFH-Beschluss, Az. VIII R 11/18). Der Ausgang des seitdem vor dem BVerfG anhängigen Verfahrens (2 BvL 3/21) dürfte bei vielen Anlegern auf reges Interesse stoßen. Wie Steuerpflichtige im Verlustfall bestenfalls vorgehen? Welche Frist Anleger am Jahresende unbedingt auf dem Zettel haben sollten? Antworten hierauf lieferte die seitens des Ausschusses offerierte DStV-Information „Obacht: Frist zur Beantragung der Verlustbescheinigung läuft zum 15.12. aus“, die zahlreiche Steuerberaterverbände veröffentlicht haben.

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