DStV zum KoaVertrag: Rentenbesteuerung

Rentnerinnen und Rentner wachsen mit ihren Einkünften zunehmend in die Besteuerung. Wenn sie damit bisher keine Berührung hatten, belastet sie dies stark. Die Koalitionspartner wollen die Rentenbesteuerung vereinfachen. Der DStV lobt den guten Ansatz. Und macht konkrete Vorschläge zur Umsetzung.
Nervige Formulare, unerwartete Zahlungspflichten und finanzielle Herausforderungen: Hiermit haben Rentnerinnen und Rentner zu kämpfen, wenn sie die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen trifft. Erfreulicherweise wollen die Koalitionspartner hier jetzt aktiv werden und die Besteuerung der Rentenbeziehenden vereinfachen. „Generell sollen diese Gruppen von Erklärungspflichten so weit als möglich entlastet werden.“ heißt es im Koalitionsvertrag. Konkreter wird es allerdings leider nicht.
Vereinfachung durch eine Rentenabzugsteuer
Der Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) setzt sich seit längerem für eine Reform der Besteuerung von Renteneinkünften ein. Intensive Gespräche mit dem Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern und politischen Entscheidungsträgern des Deutschen Bundestags führte er im vergangenen Jahr hierzu (vgl. u.a. DStV-Info vom 11.06.2024 und DStV-Info vom 23.04.2024). Zuletzt warb er in seinen Positionen zur Bundestagswahl 2025 für Vereinfachungen in diesem Bereich. Der Ansatz des DStV: eine Rentenabzugsteuer ähnlich zum Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Auch die BMF-Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ hat erfreulicherweise die Einführung einer Rentenabzugsteuer auf Alterseinkünfte empfohlen (vgl. DStV-Info vom 16.07.2024).
Das Konzept
Konkret könnte eine Rentenabzugsteuer wie folgt umgesetzt werden:
• Verpflichtung zum Steuerabzug: Die Ermittlung, der Einbehalt und die Abführung der Rentenabzugsteuer an das Finanzamt erfolgt durch den Rententräger.
• Elektronische Datenübermittlung: Die „Rentensteuer“-Daten werden vom Rententräger elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Steuerabzugsmerkmale, die nicht dem Rententräger, aber ggf. dem Finanzamt vorliegen, erhält der Rententräger vollautomatisiert in einem angepassten ELStAM-Verfahren.
• Befreiung von der Erklärungspflicht: Rentenbeziehende werden grundsätzlich von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung befreit.
• Freiwillige Abgabe: Es besteht für die Rentenbeziehenden die Möglichkeit zur freiwilligen Abgabe einer Einkommensteuererklärung, etwa zur Geltendmachung von Krankheitskosten.
Klare Worte des DStV-Präsidenten
Für StB Torsten Lüth, Präsident des DStV, ist die Vereinfachung der Rentenbesteuerung schon lange ein wichtiges Thema. Er fordert: „Rentnerinnen und Rentner müssen dringend entlastet werden. Die Abgabe von Steuererklärungen, oft für mehrere zurückliegende Jahre, sowie Steuernach- und -vorauszahlungen überfordert diese Bevölkerungsgruppe. Eine Quellensteuer auf alle Renteneinkünfte wäre ein wichtiger Schritt – auch zur Entlastung des steuerberatenden Berufsstands und der Finanzverwaltung.“