Neue Taxonomien für die E-Bilanz: BMF berücksichtigt DStV Anregungen

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Die oberste deutsche Finanzbehörde veröffentlichte kürzlich das aktualisierte Datenschema für die E-Bilanz. Dabei berücksichtigt sie auch die vom DStV geforderten Klarstellungen hinsichtlich der Übermittlung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden. Auch billigt sie eine Härtefallregelung zu, die der DStV begrüßt.

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erweiterte der Gesetzgeber den Umfang des an die Finanzbehörden zu übermittelnden Datensatzes der E-Bilanz nach § 5b EStG. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) kritisierte die Regelung bereits im Entwurf. Unmittelbar nach dem sie beschlossen wurde, wandte er sich mit notwendigen Klarstellungen an das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Das BMF sagte daraufhin Nachbesserungen im Rahmen der neu zu veröffentlichenden Taxonomien zu (vgl. DStV-Info vom 13.01.2025 und vom 04.02.2025).

Neue Taxonomien ab 2026
Mit Schreiben vom 06.06.2025 veröffentlichte das BMF die angekündigten neuen Taxonomien. Die Version 6.9 ist grundsätzlich für E-Bilanzen der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Das BMF weist darauf hin, dass die Übertragung von Testfällen nach den neuen Taxonomien voraussichtlich ab November 2025 zur Verfügung steht. Echtfälle können voraussichtlich ab Mai 2026 übermittelt werden.

DStV-Erfolg: Klarstellung der Anforderungen an Kontennachweise ab 2025
Im Gegensatz zu den neuen Taxonomien gilt die verpflichtende Übermittlung der unverdichteten Kontennachweise und Kontensalden bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen. In seinem BMF-Schreiben zu den neuen Taxonomien stellt das Ministerium nun klar, dass ein Kontennachweis den Namen der Position, die Kontonummer und -beschreibung sowie den Kontosaldo umfassen muss. Damit setzt es die Forderungen des DStV um.

Besonders positiv ist hervorzuheben, dass eine zusätzliche Bereitstellung von Konten der Nebenbücher (z.B. Personenkonten) nicht zu erfolgen hat. Ebenso stellt das BMF klar, dass keine Einzelbuchungen und Buchungsjournale des Jahres zu übermitteln sind. Auch hierfür hatte sich der DStV ausdrücklich eingesetzt.

BMF schafft Härtefallregelung
Das Schreiben enthält zusätzlich eine Härtefallregelung. Übermitteln Steuerpflichtige E-Bilanzen mit der Taxonomie 6.9 ohne Kontennachweise nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz, so wird dies durch die Finanzverwaltung nicht beanstandet. Die Kontennachweise sind dann jedoch auf anderem Wege beim Finanzamt einzureichen. Zusätzlich sind in der Taxonomieposition „Erläuterung, warum eine Übermittlung der Kontennachweise noch nicht möglich ist“ die Gründe offen zu legen, warum die Übermittlung nicht mittels Datensatz erfolgte. Das BMF federt damit den Aufwand umfangreicher Softwareanpassungen und Verfahrensumstellungen in der Praxis ab. Der DStV unterstützt die Härtefallregelung ausdrücklich.

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