11.04.2017, Kategorie Archiv

DStV begrüßt raschen Vorstoß des Bundesrats zur Steuerbegünstigung für Sanierungsgewinne

Mit Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15) hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) den Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) gekippt: Es ist höchste Zeit, einen neuen Weg zur Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne einzuschlagen. Der Bundesrat ist diesem Wink prompt gefolgt. Im Zuge seiner Stellungnahme (BR-Drs. 59/17 (B)) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (BT-Drs. 18/11233) hat er seinen Vorschlag zur Normierung einer Steuerbegünstigung auf den Tisch gelegt. Der DStV begrüßt den Vorstoß des Bundesrats in seiner DStV-Stellungnahme S 04/17 ausdrücklich. Neben den aktuellen Unwägbarkeiten infolge der BFH-Entscheidung stellen langwierige Abstimmungsprozesse bereits seit Jahren eine erhebliche Hürde bei der erfolgreichen Sanierung von Unternehmen dar. Die Zuständigkeit für die Stundung bzw. den Erlass von Einkommen- und Körperschaftsteuer liegt bei den Finanzämtern. Für Billigkeitsmaßnahmen im Bereich der Gewerbesteuer sind hingegen die hebeberechtigten Gemeinden verantwortlich. Die Überlegungen des Bundesrats entlasten diese Situation und sind daher ein Schritt in die richtige Richtung. Der DStV regt allerdings folgende Änderungen an. Einzelne Nachbesserungen für erfolgreiche künftige Sanierungen wünschenswert Nicht befürworten kann der DStV den im Zuge der Neuregelung beabsichtigten Wegfall sämtlicher Verlustvorträge und Verlustverrechnungsmöglichkeiten. Im Interesse einer praktikablen Regelung sei es – so die Gesetzesbegründung – in Kauf zu nehmen, dass in Einzelfällen Verlustverrechnungsmöglichkeiten in einer den Sanierungsgewinn übersteigenden Höhe entfallen können. Diese Konsequenz hält der DStV für zu weitreichend, da die Sanierung eines Unternehmens doch regelmäßig einen Sonder-/Einzelfall darstellt. Die in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebrachte gewünschte Praktikabilität gehe über Gebühr zulasten der Unternehmen. Hier gilt es mit Blick auf die bislang im Sanierungserlass geltende Verfahrensweise nochmals nachzujustieren. In den Normierungsvorschlag eingeflossene unbestimmte Rechtsbegriffe, wie das Tatbestandsmerkmal „betriebliche Gründe“, sollten nach Ansicht des DStV nochmals überdacht werden. Anderenfalls könnten hieraus weitere Unsicherheiten für die sich ohnehin in einer schwierigen Phase befindenden Unternehmen entstehen. Darüber hinaus regt der Verband eine besonders zügige Bearbeitung von verbindlichen Auskünften in Sanierungsfällen an. Zwar habe das Instrument der verbindlichen Auskunft im Zuge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens eine neue Dynamik erfahren. Im Sanierungsfall kann jedoch auch ein „Ausreizen“ der seit 1.1.2017 neu geregelten Sechs-Monats-Frist das Ende eines Unternehmens bedeuten. Um europarechtlichen Bedenken zu begegnen, berücksichtigt der Vorschlag des Bundesrats ein mögliches Genehmigungsverfahren (Notifizierung) durch die Europäische Kommission. Hierdurch kann sich ein Inkrafttreten der Regelungen erheblich verzögern. Betroffene Unternehmen benötigen aber schnellstens Rechtssicherheit. Der DStV fordert den Gesetzgeber daher auf, zu prüfen, wie ihnen diese bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt gewährt werden kann. Anhebung der Schwellenwerte für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG) In seiner Stellungnahme greift der DStV zudem die aktuelle Medienberichterstattung zur Einigung der Koalition auf eine Anhebung des Schwellenwerts auf 800 € auf (vgl. u. a. Pressemitteilung des BMWi vom 7.3.2017). Der DStV unterstützt diesen Vorstoß außerordentlich, trägt er seiner seit Jahren vorgetragenen Anregung zumindest teilweise Rechnung. Generell hätte der Verband sich jedoch eine geringfügig höhere Anhebung auf 1.000 € vorstellen können. Hierdurch erübrige sich zugleich die Poolabschreibung, wodurch der Gesetzgeber einen klaren Schritt in Richtung Bürokratieentlastung gegangen wäre. Stand: 11.4.2017


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