17.03.2015, Kategorie Archiv

Eine runde Sache? BMWi-Eckpunkte zur Bürokratieentlastung in Gesetzentwurf gegossen

Mitte Dezember 2014 hatte das Bundeskabinett mit dem Papier „Eckpunkte zur weiteren Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie“ 21 Maßnahmen zum Abbau von Bürokratiebelastungen beschlossen. Wie angekündigt sollen nunmehr verschiedene der darin enthaltenen Vorschläge im Rahmen eines Gesetzes zu Entlastung der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) umgesetzt werden. Die Verabschiedung des Gesetzes soll noch vor der Sommerpause erfolgen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat zu o.g. Entwurf Stellung genommen. In seiner Eingabe S 04/15 zum Bürokratieentlastungsgesetz begrüßt er u.a. die geplante Anhebung der Pauschalierungsgrenzen für kurzfristig Beschäftigte. Vor dem Hintergrund des seit 1.1.2015 geltenden Mindestlohns von 8,50 € je Zeitstunde soll die täglichen Verdienstgrenze von 62 € auf 68 € erhöht werden. Nach Auffassung des DStV wird hierdurch tatsächlich jedoch nur ein kleiner Kreis von Arbeitgebern mit kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen erreicht. Damit die Vorschrift des § 40a Abs. 1 EStG in ihrer ganzen Breite Anwendung finden kann, schlägt der DStV eine Anhebung der täglichen Verdienstgrenze auf 96 € (12 € für 8 Arbeitsstunden) vor. Damit wird ferner der weiterhin im Gesetz als Voraussetzung zur Lohnsteuerpauschalierung genannte durchschnittliche Arbeitslohn von max. 12 € je Arbeitsstunde in seiner Bedeutung gestärkt. Darüber hinaus ist auch der vorgesehenen gesetzlichen Änderung zur Mitteilungspflicht der Kirchensteuerabzugsverpflichteten im gleichnamigen Verfahren ausdrücklich zuzustimmen. Der DStV hatte bereits im Zuge der beginnenden Umsetzung des Kirchensteuerabzugsverfahrens im vergangenen Jahr mehrfach auf die erheblichen zusätzlichen Belastungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) hingewiesen und konnte verschiedene Ausnahmeregelungen für Kapitalgesellschaften erwirken. Mit einer Reduzierung der Mitteilungspflichten durch Umstellung der jährlichen Informationspflicht auf eine einmalige Information während des Bestehens der Geschäftstätigkeit macht nun erstmals der Gesetzgeber einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Folgende weitere Verfahrensanpassungen sind aus Sicht des DStV dennoch unumgänglich: gesetzliche Verankerung der Möglichkeit zur Nutzung der veröffentlichten Religionsschlüssel ohne weitere Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern; Gesetzesregelung zur Umstellung der Regel- auf die Anlassabfrage; Vertretungsmöglichkeit der Unternehmen bspw. durch ihren steuerlichen Berater im Zeitpunkt der Verfahrenszulassung.Auch haben es bislang nicht alle im Maßnahmenkatalog enthaltenen Vorschläge in den vorliegenden Referentenentwurf geschafft. Folgende Anregungen sollten daher nach Auffassung des DStV zügig weiter vorangetrieben werden: Anhebung der Schwellenwerte für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GWG); Stärkung des Instruments „Ersetzendes Scannen“; Belastungen durch „die als Vereinfachung gedachten GoBD“ vermeiden; Verkürzung der Aufbewahrungsfristen.Der DStV hat zudem die Gelegenheit genutzt, einige weitere zentrale Themen, die es zeitnah unter der Überschrift „Bürokratieabbau“ zu bearbeiten gilt, anzusprechen. Stand: 16.3.2015

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