03.07.2015, Kategorie Archiv

Gesetzentwurf zu Syndikusanwälten auf dem Prüfstand: DStV bei Anhörung des Rechtsausschusses des Dt. Bundestages

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für eine Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte stand am 1.7.2015 auf der Tagesordnung einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages. Als Zuhörer waren zahlreiche Vertreter aus Unternehmen, Kammern und Verbänden vertreten. Für den DStV nahmen dessen Hauptgeschäftsführer RA/FAStR Prof. Dr. Axel Pestke, Geschäftsführer RA/StB Norman Peters sowie DStV-Berufsrechtsreferent RA Christian Michel teil. Ebenfalls vertreten war der Geschäftsführer der Steuerberaterverbandes Berlin-Brandenburg, RA/StB Simon Beyme. Der Gesetzentwurf wurde von den geladenen Sachverständigen, Prof. Dr. Wolfgang Ewer (Deutscher Anwaltverein e.V. – DAV), Peter Hartmann (Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.- ABV), Prof. Dr. Cord Meyer (Deutsche Bahn AG), Ekkehart Schäfer (Bundesrechtsanwaltskammer), Prof. Dr. Reinhard Singer (Humboldt-Universität Berlin), Christoph Skipka (Deutsche Rentenversicherung Bund – DRV), Solms U. Wittig (Bundesverband der Unternehmenjuristen e.V. –BUJ) und Prof. Dr. Christian Wolf (Leipniz Universität Hannover), grundsätzlich begrüßt. Einzelne Aspekte sollten allerdings nochmals einer weiteren Prüfung unterzogen werden. Auf überwiegende Zustimmung stieß insbesondere der Vorschlag einer gesetzlichen Neuordnung im Wege einer berufsrechtlichen Lösung. Der alternative Weg einer sozialversicherungsrechtlichen Lösung – so Prof. Dr. Ewer – müsse bereits deshalb ausscheiden, weil die Bestimmung der für eine Syndikustätigkeit maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale sinnvollerweise nur im Berufsrecht geregelt werden könne. Kritisch hinterfragt wurde von ihm die Einführung eines gesonderten Zulassungsverfahrens für Syndikusanwälte. Aus Gründen der Gesetzessystematik sei einer einheitliche Zulassung zum Anwaltsberuf vorzugswürdig. Unterschiedliche Auffassungen bestanden hinsichtlich der Einräumung eines Klagerechts des Rentenversicherungsträgers gegen den Zulassungsbescheid der Rechtsanwaltskammer. Während ein solches etwa vom Vertreter der DRV, Herrn Skipka, positiv bewertet wurde, gab Prof. Dr. Ewer zu Bedenken, ein Klagerecht widerspreche bereits dem Grundgedanken der anwaltlichen Selbstverwaltung, da der Träger der Rentenversicherung nicht durch die Zulassung selbst, sondern letztlich erst durch ihre Bindungswirkung für das Befreiungsverfahren rechtlich tangiert werde. Kritik äußerten Prof. Dr. Ewer sowie Herr Wittig an einer Pflicht für Syndizi zum Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung. Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Abkehr von allgemeinen Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung dar und stelle Versicherungspflichten auf, die in ihrer Form und Höhe nicht einmal für in Kanzleien angestellte Rechtsanwälte bestünden. Risiken sollten daher auch für Syndizi über eine Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers abgedeckt werden, in der die Syndizi versicherte Personen sind, wolle man nicht Gefahr laufen, den Syndikusberuf unattraktiv zu machen. Der Sachverständige Prof. Dr. Meyer empfahl schließlich, insbesondere mit Blick auf über 45-jährige Syndizi eine Ergänzung in § 231 SGB VI aufzunehmen und bei ihrer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht an die erstmalige Zulassung zur Anwaltschaft anzuknüpfen. Es gelte damit eine Altersdiskriminierung zu vermeiden, die ansonsten dadurch entstehe, dass dieser Personengruppe eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht künftig allein deshalb nicht gewährt werden könne, weil für sie wegen Überschreitens der nahezu bei allen Versorgungswerken bestehenden satzungsmäßigen Altersgrenze von 45 Jahren keine Pflicht zur Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk mehr bestehe, sondern lediglich die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft. Erörtert wurde auch die Notwendigkeit, in § 46 Abs. 1 BRAO-E eine Einbeziehung aller sozietätsfähigen Berufe vorzusehen, damit Syndizi beispielsweise auch im Fall einer Tätigkeit für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie deren Berufsgesellschaften als Rechtsanwälte ohne weiteres bestellt und zugunsten einer berufsständischen Versorgung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit werden können. Nach dem Gesetzentwurf sollen Rechtsanwälte ihren Beruf als Angestellte bislang ausschließlich bei Arbeitgebern ausüben dürfen, die selbst als Rechts- oder Patentanwälte oder rechts- und patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind. Der DStV hat sich im Vorfeld der öffentlichen Anhörung insoweit gegenüber dem Rechtsausschuss nochmals ausdrücklich für eine Korrektur stark gemacht. Der DStV wird das Gesetzgebungsverfahren auch weiterhin im Interesse der betroffenen Berufsangehörigen aufmerksam begleiten. Die bisherigen Stellungnahmen des DStV sind abrufbar unter www.dstv.de. Stand: 3.7.2015 Lesen Sie hierzu auch: https://www.dstv.de/interessenvertretung/beruf/stellungnahmen-beruf/r-03-15-eckpunktepapier-syndikusanwaelte https://www.dstv.de/interessenvertretung/beruf/stellungnahmen-beruf/r-05-15-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-neuordnung-des-rechts-der-syndikusanwaelte https://www.dstv.de/interessenvertretung/beruf/stellungnahmen-beruf/r-07-15-neuordnung-des-rechts-der-syndikusanwaelte https://www.dstv.de/interessenvertretung/aktivitaeten/tb-083-15-pe-dstv-bei-anhoerung-der-spd-bundestagsfraktion-zu-syndikusanwaelten


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