23.06.2015, Kategorie Archiv

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer geht in die 2. Runde: Und endlich wird’s einfacher!

Die Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens hat im vergangenen Jahr für viel Wirbel gesorgt. Insbesondere das komplizierte Registrierungs- und Zulassungsverfahren über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hat Steuerberatern und deren betroffenen Mandanten (u.a. ausschüttende Kapitalgesellschaften) den Büroalltag enorm erschwert. Wer diesem Prozedere bislang entgehen konnte – der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte bereits in 2014 verschiedene Ausnahmeregelungen zur Entlastung von Kapitalgesellschaften erreichen können – hat nunmehr die Möglichkeit, einen vereinfachten Verfahrensweg zu nutzen. Sie haben die Wahl: Papier oder Portal Grundsätzlich müssen auch in 2015 alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag verpflichteten Stellen, wie bspw. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, zur Vorbereitung des automatischen Kirchensteuerabzugs die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden, Versicherten oder Anteilseigner beim BZSt abfragen. Der hierfür vorgesehene Regelabfragezeitraum erstreckt sich vom 1.9.2015 bis 31.10.2015. Die Durchführung der Abfrage ist jedoch an folgende Voraussetzungen geknüpft: a) Zertifizierung für das BZStOnline-Portal nebst elektronischer Verfahrenszulassung (Vollzugang – insbesondere für „Selbst“abfrager) Diese Möglichkeit stand allen Beteiligten bereits in 2014 zur Verfügung. Hierfür müssen sich die Unternehmensverantwortlichen im 1. Schritt im BZSt-Portal registrieren und ein Elster- bzw. BOP-Zertifikat beantragen. Im 2. Schritt kann und muss sodann die Beantragung der Zulassung zum KiStA-Verfahren über das Portal erfolgen, bevor die Abfrage der Religionsmerkmale realisiert werden kann. Künftig sollten diese Variante vor allem Abzugsverpflichtete nutzen, die eigenständig die Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner über das Portal abfragen möchten. Ausführliche Hinweise zum sog. Vollzugang finden Sie auf der Homepage des BZSt sowie in der Arbeitshilfe zum automatischen Kirchensteuerabzugsverfahren, die der DStV bereits im vergangenen Jahr für Steuerberater und Mandanten ausgearbeitet hat. Die Broschüre steht allen in den Steuerberaterverbänden organisierten Steuerberater/-innen auf der Internetplattform StBdirekt unter der Rubrik „DStV aktuell/Praxis-Tipps“ zum Download zur Verfügung. b) Papierantrag zwecks Zuteilung einer Zulassungsnummer (Eingeschränkter Verfahrenszugang – nur zur Abfrage über beauftragten Datenübermittler, z.B. Steuerberater) Abzugsverpflichtete, die die Abfrage der Religionsmerkmale ihrer Anteilseigner ausschließlich über einen Dritten (z.B. Steuerberater oder IT-Dienstleister) vornehmen lassen möchten, können unter Nutzung der Vorzüge des analogen Mediums „Papier“ die hierfür erforderliche Zulassungsnummer auf vereinfachtem Weg beantragen. Anstelle der Registrierung und Zulassung über das BZStOnline-Portal können betroffene Unternehmen über die Homepage des BZSt den Papierantrag zur Zuteilung einer Zulassungsnummer downloaden, ausfüllen und unterschrieben an das BZSt senden. Nach Erfassung der Angaben übermittelt das BZSt den Abzugsverpflichteten sodann die Zulassungsnummer zum KiStA-Verfahren zur Weiterleitung an den von ihm beauftragten Datenübermittler. Wichtig: Die Abzugsverpflichteten haben in diesem Fall keinen eigenständigen Zugriff auf die Datenbank des BZSt. Die Abfrage muss daher zwingend über einen Dritten vorgenommen werden, der – im Gegensatz zum Abzugsverpflichteten – über die Registrierung und Zulassung im BZStOnline-Portal verfügen muss. Darüber hinaus ist die Beantragung der Zulassungsnummer nur für Abzugsverpflichtete erforderlich, die bislang noch nicht am Verfahren teilnehmen. Zugangsvarianten im Überblick Datenrücklieferung via csv-Format Eine weitere Erleichterung konnte für die Regel- bzw. Anlassabfrage von Gesellschaften mit vielen Beteiligten im csv-Verfahren erreicht werden. Während derzeit nur der Hinweg zum BZSt elektronisch unterstützt wird (csv-Datei), erfolgt die Rücklieferung der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) per E-Mail in Form einer nicht weiter verarbeitbaren pdf-Datei. Die Fehleranfälligkeit im Hinblick auf die anschließende Weiterverwendung der KiStAM ist entsprechend hoch. Zum 1.9.2015 ist daher an dieser Stelle des Verfahrens eine Umstellung geplant. Bei KiStAM-Abfragen unter Verwendung einer csv-Datei sollen künftig auch die KiStAM im csv-Format zurückgeliefert werden. Der DStV begrüßt diese Anpassung ausdrücklich; erleichtert sie doch zum einen die Auswertbarkeit der erhaltenen Daten und verringert zugleich das Fehlerrisiko auf Seiten der Abzugsverpflichteten. Gesetzgeber plant Reduzierung der Mitteilungspflichten Schließlich weist der DStV darauf hin, dass mit dem sog. Bürokratieentlastungsgesetz auch eine erste gesetzliche Änderung zum Kirchensteuerabzugsverfahren zu erwarten ist. Demnach sollen zum Kirchensteuerabzug verpflichtete Unternehmen ihre Gesellschafter bzw. Kunden künftig nicht mehr jährlich, sondern nur noch einmal je Geschäftsbeziehung auf die Datenabfrage zur Kirchensteuerpflicht beim Bundeszentralamt für Steuern hinweisen müssen. Die damit im Gesetzentwurf vorgesehene Reduzierung der Mitteilungspflichten für Kirchensteuerabzugsverpflichtete greift einen zentralen Kritikpunkt des DStV auf und ist klar zu unterstützen (siehe auch: DStV-Stellungnahme S 04/15 an das BMWi). Stand: 23.6.2015 Lesen Sie hierzu auch: BZSt: Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer – rechtzeitige Registrierung und Zulassung sichert die Verfahrensteilnahme! Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Erweiterung der Erleichterungen Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Erste Erleichterungen für Kapitalgesellschaften Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Weitere Hinweise zur Neuregelung des Verfahrens Kapitalgesellschaften aufgepasst: Neuregelung zum Kirchensteuerabzugsverfahren Neuregelungen zum Kirchensteuerabzugsverfahren – Steuerberater sind gefordert!


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