16.06.2015, Kategorie Archiv

Mindestlohn: DStV sieht weiterhin Nachbesserungsbedarf

Seit mittlerweile einem halben Jahr gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) sieht keine Veranlassung, diese Lohngrenze grundsätzlich in Frage zu stellen. Allerdings besteht aus Sicht des DStV nach wie vor in einigen Bereichen dringender Nachbesserungsbedarf, um Unsicherheiten in der Anwendung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zu beseitigen und den bürokratischen Aufwand insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) zu reduzieren. Zusammengefasst fordert der DStV: – Die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten nach § 17 MiLoG muss praxisgerechter ausgestaltet werden. Hierzu sollte die in der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) festgelegte Entgeltgrenze von 2.958 Euro, bis zu der die Aufzeichnungspflichten gelten, deutlich abgesenkt werden. Für Minijobber sollte diese Pflicht komplett entfallen, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt, aus dem sich der Stundenlohn und die Arbeitszeit eindeutig ergeben. – Im Rahmen der Auftraggeberhaftung nach § 13 MiLoG sollte eine ausdrückliche gesetzliche Exkulpationsmöglichkeit für Generalunternehmer vorgesehen werden, um den immer stärker ausufernden Bürokratieaufwand in diesem Bereich zu reduzieren. Die derzeitige Flut von Verpflichtungs- und Freistellungserklärungen belastet die Unternehmen in nicht zumutbarer Weise. – Im Bereich der Praktikumsverhältnisse sollte in § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 MiLoG eine gesetzliche Klarstellung erfolgen, dass die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns auch bei einer zeitlichen Stückelung der Praktikumszeit bei demselben Arbeitgeber erst entsteht, wenn insgesamt der Zeitraum von drei Monaten überschritten wird. – Die Kontrolle durch die Zollbehörden sollten den jeweiligen Gegebenheiten der Branche angepasst durchgeführt werden. Gerade in familiengeführten Unternehmen mit einer überschaubaren Zahl von Mitarbeitern sollten die kontrollierenden Beamten zurückhaltender agieren als beispielsweise auf Großbaustellen. – Im Bereich der Lohnbuchhaltung sollte eine grundsätzliche Klarstellung zu den Kompetenzen der Steuerberater erfolgen. Sie sind im Rahmen dieser Tätigkeit zwangsläufig auch mit Fragen zum Mindestlohn befasst, da das Steuerrecht, das Sozialversicherungsrecht sowie das MiLoG untrennbar ineinander greifen. Als erste Ansprechpartner der Unternehmer in diesen Fragen verfügen Steuerberater hier über die erforderlichen Kenntnisse. Das klassische Tätigkeitsspektrum in diesem Bereich umfasst zahlreiche Aspekte, ohne die eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung in der Praxis nicht möglich wäre. Eine Anpassung des gesetzlichen Rahmens an die Realität würde dazu beitragen, den berechtigten Erwartungen der Unternehmer nach einer Beratung aus einer Hand gerecht zu werden. Die oben genannten Forderungen hat der DStV auch in einem Positionspapier zusammengefasst, das über die DStV-Homepage unter www.dstv.de abrufbar ist. Stand: 16.6.2015


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