08.07.2015, Kategorie Archiv

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens: Positive Vorboten!

Der nächste wichtige Baustein zur Digitalisierung der Steuerverwaltung ist gelegt. Während der Finanzministerkonferenz (FMK) Ende Mai wurde auf Basis des Diskussionsentwurfs von Bund und Ländern aus 2014 beschlossen, die Vorteile der modernen Kommunikationstechnik stärker für das Besteuerungsverfahren zu nutzen. Die FMK hat sich zudem dafür ausgesprochen, dass die dafür erforderlichen Mittel zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Die vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 02/15 zum Diskussionsentwurf als sehr positiv und praxisgerecht beurteilten IT-Maßnahmen sollen nunmehr im Rahmen des Vorhabens KONSENS angegangen werden. Wie sieht der zeitliche Horizont aus? Die wichtigsten technischen Pflöcke zum Bürokratieabbau sind damit erfreulicherweise eingeschlagen. Die Praxis muss sich jedoch noch etwas gedulden, bis sie die Vorzüge – wie die vom DStV wiederholt geforderte und inzwischen beabsichtigte Abschaffung von Medienbrüchen – tatsächlich nutzen kann. Die Grobplanung sieht eine schrittweise Umsetzung im Zeitraum von 2016 bis 2022 vor. Manches könnte vielleicht auch deutlich früher den Kanzleialltag entlasten. Wenn alles reibungslos verläuft, soll beispielsweise der elektronische Nachrichtenversand vom Steuerpflichtigen an die Finanzverwaltung via ELSTER bereits ab 2017 oder aber der elektronische Belegversand sowie die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 2019 ermöglicht werden. Sehr positiv sieht der DStV in diesem Zusammenhang auch die Überlegungen des BMF sowie der Länder, einen ELSTER-Anwenderbeirat mit ausgewählten Vertretern u.a. aus der Beraterschaft einzurichten. Das aus der Praxis sowie der Finanzverwaltung zusammengesetzte Gremium soll in beratender Funktion die Weiterentwicklung von ELSTER und damit auch die Umsetzung der IT-Maßnahmen unterstützen. Mit der frühzeitigen Einbindung von externem Sachverstand wie der Steuerberaterschaft hat die Finanzverwaltung bereits bei der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale den richtigen Weg beschritten. Ein entsprechend konstruktiver Austausch ist aus Sicht des DStV auch bei dem anstehenden Mammutprojekt der maßgebliche Beitrag zu einem erfolgreichen Gelingen. Nicht nur bei den technischen Planungen stehen die Zeichen auf grün. Auch das aus dem Diskussionsentwurf von Bund und Ländern resultierende Gesetzgebungsverfahren rückt in großen Schritten näher. Der Referentenentwurf soll Ende Juli bzw. im August veröffentlicht werden. In der ersten Jahreshälfte 2016 dürften die Beratungen von Bundestag und Bundesrat ihren Abschluss finden. Wie vom DStV gefordert, ist das ursprünglich geplante Inkrafttreten des Gesetzes ab 1.1.2016 inzwischen vom Tisch. Die gesetzlichen Maßnahmen sollen nunmehr grundsätzlich ab 1.1.2017 zur Anwendung kommen. Was für Konzeptänderungen zeichnen sich ab? Bei der Auswertung der Stellungnahmen zum Diskussionsentwurf haben sich Bund und Länder erfreulicherweise auch in wichtigen Regelungsbereichen vom Gegenteil überzeugen lassen. Für Aufruhr sorgte zum Jahreswechsel beispielsweise die angedachte Zweiteilung des Verfahrens, die der DStV in seiner Stellungnahme zum Erhalt einer ausgewogenen Risiko- sowie Lastenverteilung mit Nachdruck kritisierte. Vollautomatisch erlassene Steuerbescheide sollten künftig einem anderen verfahrensrechtlichen Regime als die personell geprüften Bescheide unterliegen. Für die vollmaschinelle Veranlagung waren beispielsweise die gesetzliche Aufhebung der Beratungs- sowie Hinweispflicht der Finanzverwaltung sowie der Wegfall der Begründungspflicht im Falle der Nichtberücksichtigung von Erklärungen oder Anträgen des Steuerpflichtigen vorgesehen. Das Konzept beinhaltete zudem eine neue Änderungsnorm für vollautomatische Steuerbescheide, die eine sachlich nicht gerechtfertigte Rechtsunsicherheit für die Steuerpflichtigen und Beraterschaft begründet hätte. Geplant war, dass die Steuerbescheide innerhalb eines Jahres nach ihrer Bekanntgabe noch hätten geändert werden können, obwohl dem Finanzamt bei der Abgabe der Steuererklärung bereits alle relevanten Informationen mitgeteilt wurden. Diese besonderen verfahrensrechtlichen Regelungen gehören nunmehr der Vergangenheit an. Ein weiterer vom DStV vorgebrachter Kritikpunkt war die geplante Nichtberücksichtigung von sog. Freitextfeldern, die haftungs- sowie steuerstrafrechtliche Risiken begründet hätten. Auch insoweit erfolgte eine Konzeptänderung. Durch die Implementierung „qualifizierter“ Freitextfelder (wie z.B. Prüfbitten, Anträge, Mitteilung einer von der Finanzverwaltung abweichenden Rechtsauffassung) soll die Steuererklärung künftig zwingend zur personellen Prüfung ausgesteuert werden. Diese Vorgehensweise dürfte faktisch – abhängig von der noch abzuwartenden Ausgestaltung – dem vom DStV angeregten Antragsrecht zur Aussteuerung und zur personellen Prüfung entsprechen. Wie geht es weiter? Als nächstes wird sich der DStV kritisch mit dem nahenden Referentenentwurf befassen. Dabei wird er sich weiterhin unermüdlich für die Beibehaltung einer gleichmäßigen Lasten- sowie Risikoverteilung im Besteuerungsverfahren einsetzen. 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