Berufsgeheimnis im juristischen Reagenzglas: Halb voll oder halb leer?

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Mit dem Vorschlag der EU-Kommission für eine Neufassung der sog. DAC-Richtlinie sollen die gesetzlichen Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht an die Rechtsprechung des EUGH angepasst werden. Im Gegensatz zu anderen Rechtsberufen bleibt das Berufsgeheimnis für die prozessführungsbefugte Beraterschaft in Deutschland erhalten. Es gibt aber eine Abstufung zum Rechtsanwaltsberuf.

Die Rechtsprechung zum Berufsgeheimnis

In türkischer Haft hatte Mehmet A. Altay als Strafgefangener den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angerufen und geltend gemacht, dass die Kommunikation zwischen einem Strafgefangenen und seinem Rechtsanwalt nicht verletzt werden dürfe. Der EGMR gab Herrn Altay Recht. Ein Mandant könne erwarten, dass der anwaltliche Austausch vertraulich bleibt. Bemerkenswert ist dabei, dass der EGMR mit diesem Urteil unbewusst die Weichen für die darauffolgende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) zum Berufsgeheimnis auch von Steuerberatern stellte.

Denn in Anlehnung an das Urteil des EGMR entwickelte der EUGH in seinen Urteilen zu den Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltung die Grundsätze des Berufsgeheimnisses. Entbindet ein Mandant seinen Rechtsanwalt danach nicht von der Verschwiegenheitspflicht, dann muss der Anwalt seinen Mandanten über das Bestehen des Berufsgeheimnisses in Kenntnis setzen. In diesem Fall geht die Meldepflicht auf den Mandanten über.

Andere sog. meldepflichtige Intermediäre nach § 138 d Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), die an der jeweiligen grenzüberschreitenden Steuergestaltung beteiligt sind, muss der Rechtsanwalt dagegen nicht informieren. Nicht zuletzt, dank Herrn Altay, macht der EUGH deutlich, dass das Berufsgeheimnis auch die Existenz des Mandats umfasst. Eine gesetzliche Vorschrift zur Weitergabe dieser Information verletzt daher die Verschwiegenheitspflicht.

Dreistufenmodell der EU-Kommission

In ihrem Vorschlag zur Neufassung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Behörden in Steuersachen , hat die EU-Kommission diese jüngere Rechtsprechung des EUGH nun in Gesetzesvorschlagsform gegossen. Soweit der Rat der EU diesem Vorschlag zustimmt, dürfte sich das Berufsgeheimnis als Dreistufenmodell darstellen.

  • Stufe 1: Der Rechtsanwalt, der lediglich seine jeweilige Mandantschaft über die bestehende Verschwiegenheitspflicht informiert.
  • Stufe 2: Der Rechtsberuf mit Prozessführungsbefugnis, wie Steuerberater in Deutschland, Österreich und Rumänien, der andere beteiligte Intermediäre über das Bestehen seiner Verschwiegenheitspflicht und damit über die Existenz des Mandats in Kenntnis setzen muss.
  • Stufe 3: Alle anderen Rechtsberufe, die keine Prozessführungsbefugnis besitzen. Sie können sich auch dann nicht auf das Berufsgeheimnis berufen, wenn dies in ihrer nationalen Gesetzgebung festgesetzt ist.


Sinn und Zweck des Berufsgeheimnisses

Es ist sicherlich eine Erleichterung, dass die EU-Kommission das Berufsgeheimnis von Steuerberaten in Deutschland nicht weiter demontieren will.
Es ist zudem vollkommen richtig, dass das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte möglichst umfassend geschützt wird. Insoweit ist die Anpassung zum Umfang des Berufsgeheimnisse bei den Meldepflichten überfällig.

Doch muss man sich die Frage stellen, warum das Berufsgeheimnis anderer Rechtsberufe nicht dieselbe rechtliche Würdigung des Gesetzgebers erhalten soll. Dabei ist das Kriterium der Prozessbefugnis genauso zu hinterfragen wie die unterschiedliche rechtliche Folgerung.

  • Frage 1: Ist ein Berufsgeheimnis etwa eines belgischen Steuerberaters tatsächlich weniger wert, weil dieser keine Prozessführungsbefugnis besitzt?

Die Gründe für die gesetzliche Festsetzung des Berufsgeheimnisses unterscheiden sich in Belgien und Deutschland kaum. Auch in Belgien sieht der Gesetzgeber qualifizierte Steuerberatung als Dienst im öffentlichen Interesse an. Steuerpflichtige sollen ohne Angst vor Offenlegung vertraulicher Informationen einen Steuerberater konsultieren können. Jedenfalls war die Prozessführungsbefugnis weder in Belgien noch in Deutschland ein Kriterium der Gesetzgeber für die Einführung des Berufsgeheimnisses. Nach heutigem Stand können Steuerberater in Deutschland ihr Berufsgeheimnis geltend machen, belgische dagegen nicht. Eine interessengerechte Lösung ist dies nicht.

  • Frage 2: Warum wird das Berufsgeheimnis der prozessführungsbefugten Rechtsberufe bei den Meldepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen unterschiedlich bewertet?

EU-Kommission und EUGH stellen als Kriterium auf den Vertrauensschutz des Mandanten ab. Dieser muss sich darauf verlassen können, dass sein Rechtsanwalt nicht zum Doppelagenten herabgewürdigt wird, der Informationen an die staatlichen Behörden, hier dem Bundeszentralamt für Steuern, weiterträgt. Denselben Vertrauensschutz muss aber auch der Mandant des Steuerberaters in Anspruch nehmen können. Ansonsten droht eine gefährliche Distanz zwischen Berater und Mandant mit der Folge, dass ihm Informationen und Absichten vorenthalten werden. Dann kann der Berater die ihm obliegende präventive Wirkung als unabhängigem Organ der Steuerrechtspflege nicht gerecht werden.

Der DStV hatte sich im Vorfeld des Vorschlag der EU-Kommission dafür stark gemacht, dass die Meldepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen dem Steuerpflichtigen obliegen solle. Ein solcher pragmatischer Ansatz hätte den Konflikt zwischen Meldepflicht und Berufsgeheimnis auf einfache Weise gelöst. Es ist deshalb bedauerlich, dass die EU-Kommission den Weg der Meldepflichten durch Intermediäre stur weiterverfolgt.
Übrigens: Herr Altay wurde im Jahr 2023 nach 31 Jahren Haft aus dem türkischen Gefängnis entlassen.

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