10.12.2015, Kategorie Archiv

DStV kritisiert Einschränkung des Stichprobenbegriffs in der Abschlussprüfung

Der Arbeitskreis Rechnungslegung des DStV nimmt in seiner Eingabe B 11/15 vom 10.12.2015 zu den Entwürfen der IDW-Prüfungsstandards 300 und 310 zu Prüfungsnachweisen im Rahmen der Abschlussprüfung und zu repräsentativen Auswahlverfahren in der Abschlussprüfung Stellung. Kritisiert wird insbesondere die verwendete Definition von Stichproben. Die Änderung kann zu einer Unsicherheit im Berufsstand und einer Vergrößerung der Erwartungslücke bei den Abschlussadressaten führen. Die Entwürfe sehen vor, dass durch bewusste Auswahl erlangte Prüfungsnachweise zukünftig nicht mehr als Stichprobe gelten dürften. Nach Einschätzung des Arbeitskreises führt diese Abkehr von der im Berufsstand etablierten und der in der Statistik verwendeten Definition zu Problemen im Prüfungsalltag. Ebenso verweist der Bestätigungsvermerk darauf, dass die Erkenntnisse „überwiegend auf der Basis von Stichproben“ beruhen. Die bewusste Auswahl von Belegen dürfte demnach nur noch sehr eingeschränkt eingesetzt werden. Der Arbeitskreis setzt sich dafür ein, dass die bisherige, etablierte Nomenklatur weiterhin verwendet wird und die vom IDW beabsichtigten Änderungen durch andere Begriffe erfolgen. Nach Ansicht des Arbeitskreises wird die durch bewusste Auswahl erlangte Stichprobe am besten als „nicht repräsentativ“ beschrieben. Stand: 7.12.2015


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