31.03.2017, Kategorie Archiv

Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG); Überprüfung der Vergütungsregelungen für Sachverständige

Sehr geehrte Frau Reifenrath, wir nehmen Bezug auf Ihre Ankündigung, die im Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz (JVEG) geregelten Vergütungssätze für Leistungen u.a. von Sachverständigen, die durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften herangezogen werden, in der näheren Zukunft einer Überprüfung durch das BMJV zu unterziehen. Ziel der Überprüfung soll es sein, die Marktbezogenheit der Honorare auch künftig zu gewährleisten. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt es ausdrücklich, dass eine Überprüfung der bestehenden Regelungen vorgesehen ist. Gerne nehmen wir die Gelegenheit zu einer ersten Einschätzung wahr. Denn die Tätigkeit als Sachverständige ist für die durch den DStV vertretenden Angehörigen der steuerberatenden und prüfenden Berufe eine regelmäßig wiederkehrende Aufgabe im Rahmen der Berufsausübung. Ihrer Expertise kommt in gerichtlichen Verfahren eine besondere Bedeutung zu. Wie Ihrerseits erbeten möchten wir unsere Ausführungen zunächst auf die Ausgestaltung des Katalogs nach Anlage 1 zur § 9 Abs. 1 JVEG beschränken. Nach Ansicht des DStV erscheinen hier folgende Anpassungen erforderlich: Zum einen sollte der Katalog der Sachgebiete gemäß der Anlage 1 zu § 9 JVEG um weitere praxisrelevante Tätigkeiten ergänzt werden (siehe unten Ziff.1). Des Weiteren regen wir an, auch hinsichtlich der aufgeführten Sachgebiete eine Anpassung der bestehenden Honorargruppen vorzunehmen (siehe unten Ziff.2). 1. Ergänzung des Sachgebietskatalogs (Anlage 1 zu § 9 JVEG) In der Praxis der Berufsangehörigen geht es heute bei der Tätigkeit als Sachverständige keineswegs allein um die bisher in der Anlage 1 zu § 9 JVEG aufgeführten Sachgebiete wie die „Bewertung von Unternehmen, Betriebsunterbrechungs- und –verlagerungsschäden“ (Nr. 6.1), „Kapitalanlagen und private Finanzplanung“ (Nr. 6.2) oder „Besteuerung“ (Nr. 6.3). Neben diesen Bereichen kommt insbesondere auch der Sachverständigentätigkeit in Honorarangelegenheiten oder in Fragen des Rechnungswesens eine große Bedeutung zu. Der DStV regt daher an, den vorhandenen Katalog der Nr. 6 zumindest um diese weiteren typischen Tätigkeiten zu ergänzen, da die von uns vertretenden Berufsangehörigen hier regelmäßig gutachterlich tätig sind. Der DStV schlägt dementsprechend vor, in den bestehenden Katalog eine neue Nr. 6.4 „Honorarangelegenheiten“ und eine neue Nr. 6.5 „Rechnungswesen“ einzufügen. 2. Anpassung der Honorargruppen (Anlage 1 zu § 9 JVEG) Der Aufwand für eine Sachverständigentätigkeit ist in der Praxis bereits aufgrund der regelmäßigen Komplexität der zu begutachtenden Sachverhalte zumeist nicht unerheblich. Umso wichtiger ist es nach Ansicht des DStV, dass der durch diese Tätigkeit entstehende Aufwand marktgerecht und in angemessenem Umfang kompensiert wird. Um dies sicherzustellen, ist es dringend erforderlich, dass die einzelnen Sachgebiete praxisgerecht einer entsprechenden Honorargruppe zugeordnet sind. Bei Betrachtung des derzeit einschlägigen Katalogs ist anzumerken, dass insbesondere für den Bereich „Besteuerung“ (Nr. 6.3) die aktuelle Honorargruppe 3 nach Ansicht des DStV deutlich zu niedrig angesetzt ist. Dies wird im Vergleich mit den im Weiteren im Rahmen der Nr. 6 „Betriebswirtschaft“ geregelten Teilbereichen „Unternehmensbewertung, Betriebsunterbrechungs- und -verlagerungsschäden“ (Nr. 6.1) und “Kapitalanlagen und private Finanzplanung“ (Nr. 6.2) besonders deutlich, die mit der Honorargruppe 11 bzw. der Honorargruppe 13 richtigerweise deutlich höher angesetzt sind. Es ist nicht einzusehen und erscheint unter praktischen Gesichtspunkten auch nicht gerechtfertigt, dass die Begutachtung von Fragen der Besteuerung weniger anspruchsvoll oder kompliziert sein soll, als eine entsprechende Tätigkeit in Bewertungsfragen oder bei Kapitalanlagen. Aus diesem Grund ist unseres Erachtens bei der bestehenden Nr. 6.3. „Besteuerung“ eine Angleichung mindestens auf die Honorargruppe 11 dringend geboten. Gleiches muss nach Ansicht des DStV auch für die hier vorgeschlagenen neuen Sachgebietsbezeichnungen Nr. 6.4 „Honorarangelegenheiten“ und Nr. 6.5 „Rechnungswesen“ gelten (siehe oben Ziff.1). Mit Blick auf den in der Praxis anfallenden Arbeitsaufwand erscheint auch hier eine Zuordnung in die Honorargruppe 11 angemessen. Eine solche Einordnung ist im Übrigen bereits mit Blick auf die für die Berufsgruppe der Steuerberater nach § 13 Steuerberatervergütungsverordnung StBVV vorgesehene Zeitgebühr praxisgerecht. Wir sind sicher, dass wir Ihnen mit dieser ersten Einschätzung eine Unterstützung im Rahmen der anstehenden Überprüfungen der geltenden Regelungen geben konnten. Für evtl. Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung Mit freundlichen Grüßen gez. RA FAStR Prof. Dr. Axel Pestke (Hauptgeschäftsführer) gez. RA Dipl.-Verw. (FH) Christian Michel (Referent Berufsrecht) ________________________________________ Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) – Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe – repräsentiert bundesweit rund 36.500 und damit über 60 % der selbstständig in eigener Kanzlei tätigen Berufsangehörigen, von denen eine Vielzahl zugleich Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sind. Der DStV vertritt ihre Interessen im Berufsrecht der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, im Steuerrecht, in der Rechnungslegung und im Prüfungswesen. Die Berufsangehörigen sind als Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Berufsgesellschaften in den ihm angehörenden 16 regionalen Mitgliedsverbänden freiwillig zusammengeschlossen.

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