DStV zum steuerlichen Investitionssofortprogramm

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Das sog. „Investitionsbooster“-Gesetz hat das Parlament passiert. Trotz der Sachverständigenhinweise in der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags und der Anregungen des DStV hat der Regierungsentwurf nur eine kleine Ergänzung erfahren.

DStV unterstützt Richtung des „Sofortprogramms“
In seiner Stellungnahme S 04/25 begrüßte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) ausdrücklich das Bestreben, Investitionsanreize zu schaffen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts zu stärken. Der Gesetzentwurf zum steuerlichen Investitionssofortprogramm (BT-Drs. 21/323) enthält hierfür wichtige Impulse.

Mit Bedauern nahm der DStV jedoch wahr, dass bereits der Koalitionsvertrag mit keinem Wort die weitere Handhabung der umfangreichen Ergebnisse der noch 2023/2024 vom BMF eingesetzten, unabhängigen Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ erwähnt. Die beiden Kommissionen hatten zahlreiche konkrete Vorschläge für praxisnahe und politisch umsetzbare Lösungen für ein modernes und zukunftsfestes Steuerrecht erarbeitet. Es wäre nur fair, diese nicht einfach in der Schublade verschwinden zu lassen.

Degressive Abschreibung – erneut zu kurz gedacht!
Der DStV begrüßt die Pläne zur Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Leider ist das Vorhaben erneut nur befristet geplant. Dies mindert die Attraktivität der Regelung. Bereits im Zuge früherer Gesetzgebungsverfahren wies der DStV, aber auch der Bundesrat (BR-Drs. 433/1/23, S. 9) auf die Notwendigkeit dauerhafter Investitionsanreize hin. Unternehmen brauchen für Ihre Investitionsentscheidungen Planungs- und Rechtssicherheit. Das politische Hin und Her bewirkt hingegen das Gegenteil. Es bindet immer wieder Kapazitäten in den Unternehmen und in der Politik, die nach Auffassung des DStV deutlich wirtschaftlicher für den Standort Deutschland eingesetzt werden könnten.

Thesaurierungsbegünstigung weiterhin korrekturbedürftig
Ab dem VZ 2028 soll der Thesaurierungssteuersatz nach § 34a EStG abgesenkt werden. Dies ist jedoch (lediglich) ein notwendiger Folgeschritt der geplanten Körperschaftsteuer-Tarifsenkung. Die im Koalitionsvertrag versprochene wesentliche Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung wird hierdurch nicht abgebildet. Hierfür müssen vor allem die unflexible Verwendungsreihenfolge sowie die Thesaurierungsrücklage als steuerliches Umstrukturierungshindernis in den Fokus genommen werden. Der DStV wies in seiner Stellungnahme nachdrücklich daraufhin, diese Schritte zügig anzugehen.

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen weiter verbessern
Viele weitere Themen spart der Gesetzentwurf aus. Der DStV forderte daher u.a., auch den aktuellen bürokratischen Abschreibungsaufwand für die Praxis deutlich zu reduzieren, die Einführung einer Arbeitstagepauschale in Angriff zu nehmen und Vereinfachungen bei der Rentenbesteuerung voranzubringen.

Der durch den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags geänderte Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/629) soll am 11.07.2025 durch den Bundesrat gehen.

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