05.04.2018, Kategorie Archiv

Ärmel hoch: der Bürokratie an den Kragen!

Der unterzeichnete Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD liegt auf dem Tisch und mit ihm das Vorhaben, den Bürokratieabbau auch in dieser Legislaturperiode im Rahmen eines Bürokratieentlastungsgesetzes III weiter voranzutreiben und die Wirtschaft zu stärken. DStV-Vorschläge zum Bürokratieabbau adressiert Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) unterstützt diese Pläne der Bundesregierung erneut ausdrücklich: Bereits in die vergangenen Gesetzgebungsverfahren zum Bürokratieabbau hatte sich der DStV mit Entlastungsvorschlägen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) eingebracht, beispielsweise durch seine Stellungnahmen S 04/15 und S10/16. In seiner jüngsten Stellungnahme S 05/18 „DStV-Vorschläge zum Bürokratieabbau im Zuge eines Bürokratieentlastungsgesetzes III“ gab der Verband unter anderem folgende erste Anregungen an den Nationalen Normenkontrollrat (NKR): Einheitliche Begrenzung der Aufbewahrungsfristen für das Handels-, das Steuer- und das Sozialrecht auf fünf Jahre Die seit vielen Jahren angeregte Maßnahme der einheitlichen Begrenzung der Aufbewahrungsfristen würde zu einem deutlichen Abbau von Bürokratiekosten für die Wirtschaft führen. Der Bericht der Bundesregierung zum Projekt „Harmonisierung und Verkürzung der Aufbewahrungs- und Prüfungsfristen nach Handels-, Steuer- und Sozialrecht“ aus Mai 2011 zeigte, dass eine Verkürzung der Aufbewahrung auf fünf Jahre ein geschätztes Einsparpotential von knapp 3,9 Mrd. Euro ergibt. Anhebung der Istbesteuerungsgrenze gemäß § 20 UStG auf 600.000 € Mit dem ersten Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl. I 2015, Nr. 32, S. 1400) wurde die Buchführungsgrenze in § 141 AO auf 600.000 € Umsatz im Kalenderjahr angehoben. Die Umsatzgrenze der Istbesteuerung in § 20 UStG beträgt hingegen weiterhin 500.000 €. Somit besteht eine Diskrepanz von 100.000 €. Ein wesentlicher Teil des beabsichtigten Bürokratieabbaus geht aufgrund dieser Diskrepanz verloren. Davon betroffen sind kleine und mittlere Unternehmen, die Umsätze zwischen 500.001 € und 600.000 € erzielen. Obwohl sie die Buchführungsbefreiung in Anspruch nehmen könnten, müssen sie umsatzsteuerrechtlich höhere Aufzeichnungspflichten beachten. Anhebung der Kleinunternehmergrenze nach § 19 UStG auf mindestens 21.400 € Im Referentenentwurf des Bürokratieentlastungsgesetzes II war eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze von 17.500 € auf 20.000 € vorgesehen. Bedauerlicherweise wurde diese geplante Änderung im Regierungsentwurf nicht mehr aufgegriffen. Wie der DStV in seiner Stellungnahme S 05/18 erneut aufzeigt, würde eine Anhebung der allgemeinen Preisentwicklung in Deutschland und den Entwicklungen der Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer in den anderen EU-Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Die Kleinunternehmerregelung ist nach Auffassung des DStV ein wirkungsvolles Instrument zur Vermeidung von Bürokratie und fördert das Wirtschaftswachstum. Sie führt zudem nicht zu nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen, wie auch der EuGH in seinem Urteil vom 26.10.2010 (C-97/09) befand. Stand: 4.4.2018 Lesen Sie hierzu auch: Bürokratieabbau light Der Bürokratie Zügel anlegen: Zweites Bürokratieentlastungsgesetz Eine runde Sache? BMWi-Eckpunkte zur Bürokratieentlastung in Gesetzentwurf gegossen


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