13.09.2018, Kategorie Archiv

DStV mahnt: Kein unnötiges Rütteln am Grundsatz der umsatzsteuerlichen Unternehmenseinheit!

Ein amerikanisches Stammhaus verkaufte erworbene IT-Dienstleistungen an seine schwedische Zweigniederlassung, die Mitglied einer schwedischen umsatzsteuerlichen Organschaft war. Die Zweigniederlassung verarbeitete die IT-Dienstleistung weiter und stellte sie Gesellschaften innerhalb ihres Organkreises zur Verfügung. Konnte es sein, dass zwischen Stammhaus und Zweigniederlassung aufgrund der Unternehmenseinheit ein nicht steuerbarer Innenumsatz vorlag und die Leistung danach innerhalb des Organkreises nicht steuerbar verbraucht wurde? Dies war vereinfacht dargestellt die Frage, die der EuGH in der Rechtssache C-7/13 (Skandia America) zu beurteilen hatte. Seine Antwort: Nein! Die von einer Hauptniederlassung in einem Drittland zugunsten einer Zweigniederlassung in einem EU-Mitgliedstaat erbrachte Dienstleistung stelle einen steuerbaren Umsatz dar, wenn die Zweigniederlassung einer Mehrwertsteuergruppe angehöre (EuGH, Urt. v. 17.9.2014, Rs. C-7/13). Ein umsatzsteuerliches Organschaftsverhältnis schränkt im Ergebnis den umsatzsteuerlichen Grundsatz der Einheit des Unternehmens ein. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun einen Entwurf für die Änderung des Umsatzsteueranwendungserlasses (UStAE) vorgelegt. Dieser soll die Grundsätze der EuGH-Rechtsprechung zur Rs. Skandia America abbilden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mahnt in seiner Stellungnahme S 11/2018 zur Zurückhaltung: Mangelnde Prüfung der Vorlagefrage durch den EuGH Die genannte Entscheidung des EuGH hat einen entscheidenden Haken: Der EuGH prüfte seinerzeit nicht, ob eine rechtlich unselbstständige Zweigniederlassung ohne das Stammhaus überhaupt Mitglied in einer Mehrwertsteuergruppe (Organschaft) in einem Mitgliedstaat sein kann. Vielmehr unterstellte er, dass die Zweigniederlassung rechtswirksam einer schwedischen Mehrwertsteuergruppe angehörte. Dies ist verblüffend. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich Generalanwalt Melchior Wathelet in seinen Schlussanträgen zuvor ausführlich dazu geäußert hatte. Er kam zu dem Ergebnis, dass dies nicht möglich sei. (Rs. C-7/13, ECLI:EU:C:2014:311, Rn. 79). Wie er ausgeführt hat, gestattet es der Wortlaut von Art. 11 MwStSystRL nur, dass „jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln [kann]. (a.a.O, Rn. 39.). Eine unselbstständige Zweigniederlassung – wie im Streitfall – erfüllt seiner Ansicht nach die Voraussetzung einer „Person“ in diesem Sinne nicht. DStV rät vor uneingeschränkter Umsetzung des EuGH-Urteils ab Der DStV teilt die Bedenken des Generalanwalts Wathelet. Die Entscheidung darüber, ob eine unselbstständige Zweigniederlassung ohne ihr Stammhaus überhaupt Teil eines umsatzsteuerlichen Organkreises sein kann, ist essentiell. Bevor sich der EuGH nicht künftig eindeutig zu dieser Rechtsfrage positioniert, sollten die Grundsätze der Rs. Skandia America nur eingeschränkt gelten. Nämlich in den Fällen, in denen sowohl die Hauptniederlassung im Drittland als auch ihre Zweigniederlassung Teil des umsatzsteuerlichen Organkreises im Mitgliedstaat sind. Es wäre daher wünschenswert, wenn diese Einschränkung in der vom BMF geplanten Anpassung des UStAE zum Ausdruck käme. DStV regt die Einführung eines Antragsverfahrens für die umsatzsteuerliche Organschaft an Es ist unverkennbar, dass gerade grenzüberschreitende Organschaftsfälle immer unüberschaubarer werden. Aus Sicht des DStV sollte dies für den Gesetzgeber ein dringender Anlass sein, über die Reformierung der bestehenden Organschaftsregelung nachzudenken. In der Praxis sind besonders die Fälle problematisch, in denen Organschaften unwissentlich und ggf. unwillentlich entstehen. Diese Gefahr ist in den Mitgliedstaaten besonders hoch, in denen die Rechtsfolgen der Organschaft ohne eigenes Zutun eintreten. Im Interesse der Steuerpflichtigen erachtet es der DStV daher dringend für geboten, ein Antragsverfahren für die umsatzsteuerliche Organschaft zu implementieren. Nur so haben Steuerpflichtige noch eine Chance, einen grenzüberschreitenden Leistungsaustausch rechtssicher zu würdigen und durchzuführen. Ein Antragsverfahren gewährleistet zudem ein hohes Maß an Rechtssicherheit. Ferner würden die administrativen Belastungen infolge unerkannter Organschaften für Steuerpflichtige und deren Berater minimiert. Auch Finanzverwaltung und Gerichte würden entlastet. Stand: 13.9.2018


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