18.06.2019, Kategorie Archiv

Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität: DStV regt zündende Ideen an

„Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ – das verheißt Fortschritt. Doch notwendige, grundlegende Steuerreformen bleiben in dem am 08.05.2019 veröffentlichten Referentenentwurf auf der Strecke. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) identifiziert in seiner Stellungnahme S 09/19 so manche unscheinbar wirkende, aber folgenreiche Detailänderung. Neben fragwürdigen steuerlichen Förderungen kritisiert er u. a. die folgenden geplanten Änderungen: Ausweitung der Definition der Geldleistung Der Referentenentwurf sieht vor, die Definition der Geldleistung i. S. d. § 8 Abs. 1 EStG auszuweiten. Hiernach sollen zu den Geldeinnahmen künftig u. a. zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, gehören (§ 8 Abs. 1 S. 2 – neu – EStG-E). Dies soll allerdings nicht für Gutscheine gelten, die den Erwerb von Gütern und Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins ermöglichen (§ 8 Abs. 1 S. 3 – neu – EStG-E). Nach dieser geänderten Definition dürften z. B. vom Arbeitgeber gewährte Guthabenkarten nicht länger als Sachbezug gelten. Damit entfiele die Steuerfreiheit im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze. Die Gewährung der Guthabenkarte wäre wie Barlohn in voller Höhe steuer- und sozialabgabenpflichtig. Begründet wird dies u. a. mit einer geänderten BFH-Rechtsprechung. Dies ist aus Sicht des DStV jedoch unzutreffend; eine Änderung der Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Zudem begegnet die geplante Änderung politischen Bedenken. Gerade mit Blick auf die Abgabenlasten der Arbeitnehmer in Deutschland ist fraglich, ob der Steuervorteil tatsächlich abgeschafft werden sollte. Der DStV hat u. a. vor diesem Hintergrund eine ersatzlose Streichung des § 8 Abs. 1 S. 2 und 3 – neu – EStG-E gefordert. Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft Der Entwurf setzt die Ende letzten Jahres vom Rat der EU beschlossenen Änderungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) im Bereich der sog. „quick fixes“ in nationales (Umsatzsteuer-)Recht um. Im Zuge dessen wird u. a. die Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft nach den Vorgaben der europäischen MwStSystRL (§ 3 Abs. 6a UStG-E) normiert. Die MwStSystRL regelt bedauerlicherweise jedoch nur den Fall, in denen ein Zwischenhändler den Warentransport vornimmt. Der DStV empfiehlt daher, dass sich Deutschland für eine weitere Änderung der MwStSystRL einsetzt. Die Zuordnung der Warenbewegung durch den ersten Lieferer bzw. den letzten Abnehmer im Reihengeschäft sollte ebenfalls in der MwStSystRL verankert werden. Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen Nach der entwurfsgemäßen Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG soll u. a. die für die Steuerfreiheit der Bildungsleistungen nicht öffentlicher Bildungseinrichtungen notwendige Bescheinigung nicht länger erforderlich sein. Diese wurde bislang von der zuständigen Landesbehörde erteilt. Nach dem Referentenentwurf sollen die Finanzbehörden künftig das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale in eigener Zuständigkeit prüfen. Aus den weiteren geplanten Änderungen des § 4 Nr. 21 UStG resultieren für die Praxis große Unsicherheiten. Durch die Neuregelungen werden neue Rechtsbegriffe eingeführt, die nach Auffassung des DStV zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis führen könnten. Wird nunmehr erst im Besteuerungsverfahren – schlimmstenfalls erst im Rahmen einer Jahre später folgenden Betriebsprüfung – geprüft und festgestellt, ob die Auffassung des Steuerpflichtigen und seines Beraters über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zutreffend war, können sich rückwirkend erhebliche Probleme ergeben. Wurden Umsätze etwa aufgrund der Annahme steuerfreier Leistungen ohne Umsatzsteuer ausgewiesen und beurteilt die Finanzbehörde den Sachverhalt später abweichend, so schuldet der Unternehmer dennoch die Umsatzsteuer. Neben den drohenden Konsequenzen für den Steuerpflichtigen resultieren aus dieser Rechtsunsicherheit erhebliche Haftungsrisiken für den steuerberatenden Berufsstand. Zudem ergeben sich zeitliche Abgrenzungsfragen aufgrund des geplanten Inkrafttretens der Regelung am 1.1.2020: Es stellt sich etwa die Frage, nach welcher Rechtslage Fälle zu beurteilen sind, in denen die Fortbildung im Jahr 2019 gebucht und im Jahr 2020 bezahlt und durchgeführt wird. Der DStV hat daher eine frühzeitige und für die Finanzverwaltung bindende Mitteilung an den Steuerpflichtigen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gefordert. Zudem hat er sich für einen Übergangszeitraum von 12 Monaten ausgesprochen, um zeitliche Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis zu vermeiden. Stand: 13.6.2019 Lesen Sie hierzu auch: EU-Finanzminister beschließen Mehrwertsteuer-Maßnahmen DStV lehnt zertifizierten Steuerpflichtigen im geplanten Mehrwertsteuersystem ab S 01/18 EU-Kommissions-Vorschlag von Rechtsvorschriften zum endgültigen Mehrwertsteuersystem für den unionsinternen Handel zwischen Unternehmen (B2B); COM(2017) 566 final, COM(2017) 567 final, COM(2017) 568 final, COM(2017) 569 final


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