09.09.2019, Kategorie Archiv

Möglichkeiten der Weiterentwicklung des elektronischen Verfahrens zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen (Verfahren KISTA): Eckpunktepapier

DStV-Stellungnahme S 12/19 an das Bundesministerium der Finanzen/Frau MRin Angelika Buchwald Sehr geehrte Frau Buchwald, haben Sie vielen Dank für die Übersendung des Eckpunktepapiers der Arbeitsgruppe von Bund, Ländern und steuererhebenden Religionsgemeinschaften zur Weiterentwicklung des KISTA-Verfahrens. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) nimmt gern die Gelegenheit wahr, zu ausgewählten Aspekten Stellung zu nehmen. A. VorwortDer DStV begrüßt es außerordentlich, dass Ihr Haus an die insbesondere bei der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gelebte Praxis anknüpft und frühzeitig in den Dialog mit den Betroffenen tritt. Eine frühe Einbindung aller Beteiligten schafft Transparenz, gegenseitiges Verständnis und Akzeptanz für Entscheidungen. Der DStV erachtet sie daher als eine maßgebliche Säule für den Erfolg von Projekten. B. Herausnahme von betrieblichen Konten aus der SteuerabzugsverpflichtungDie Eckpunkte der Arbeitsgruppe sehen vor, dass beim Steuerabzug vom Kapitalertrag auf die Vornahme des Kirchensteuerabzugs bei betrieblichen Konten verzichtet werden soll. Dies diene der Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs. Hierzu sei § 51a Absatz 2b EStG mit folgendem Wortlaut anzupassen: „Satz 1 ist anzuwenden, wenn die Kapitalerträge nicht zu den Einkünften aus Land und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.“ Der DStV unterstützt die geplante Maßnahme in höchstem Maße. Sie würde eine von ihm lange Jahre angeregte Klarstellung umsetzen (vgl. u.a. DStV-Stellungnahme S 10/16). Durch die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder aus 2016 (BMF-Schreiben vom 10.08.2016, BStBl. I 2016, S. 813) erfuhr das KISTA-Verfahren eine deutliche Erweiterung. Die Kirchensteuerabzugspflicht sollte danach auch für Betriebskonten natürlicher Personen und für Kapitalanlagen, die zum Betriebsvermögen oder Sonderbetriebsvermögen natürlicher Personen gehören, gelten. Dieses Verständnis der Norm sorgte für einigen Unmut in der Praxis, den der DStV unermüdlich anbrachte. Zahlreiche Gesellschaften mit Erträgen aus Geschäftsguthaben und anderen Geldanlagen im Betriebsvermögen mussten das automatisierte Verfahren durchführen bzw. entsprechende Betriebskonten erstmals in die Durchführung einbeziehen. Die Vorgehensweise forcierte sinnlos zusätzliche Bürokratie. Kapitaleinkünfte, die wegen des Subsidiaritätsprinzips des § 20 Abs. 8 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit rechnen, werden im Wege der zwingend stattfindenden Veranlagung erfasst. Es bestand daher kein Grund, einen Kirchensteuereinbehalt bereits im Kapitalertragsteuerverfahren vorzunehmen. Erfreulicherweise blieb die breite Kritik seinerzeit nicht folgenlos. Die Ländererlasse nahmen eine Nichtbeanstandungsregelung auf, die bis auf weiteres verlängert wurde (BStBl. I 2018, S. 1229). Die nunmehr von der Arbeitsgruppe geplante gesetzliche Klarstellung würde dauerhaft Rechtssicherheit schaffen und zusätzlichen Bürokratieaufwand endgültig abwenden. C. Verpflichtende Anlassabfrage bei Begründung der GeschäftsbeziehungNach den Plänen der Arbeitsgruppe sollen die Kirchensteuerabzugsverpflichteten künftig bei Begründung einer Geschäftsbeziehung eine Anlassabfrage verpflichtend vornehmen. Hierdurch soll die Aktualität des Kirchensteuerabzugs sichergestellt werden. Dies gelte insbesondere für die Fallgestaltungen, in denen eine Geschäftsbeziehung nach dem 31. August begründet wird und dem Kunden bereits vor dem 1. September des Folgejahres Kapitalerträge gutgeschrieben werden. Grundsätzlich nehmen die Verfahrensbeteiligten zusätzliche Verpflichtungen kritisch wahr. Das Ziel der Maßnahme erscheint hingegen nachvollziehbar. Zudem dürften die Betroffenen im Falle der Aufnahme der Geschäftsbeziehung regelmäßig ein eigenes Interesse daran haben, sämtliche Angaben des Mandanten abzufragen und zu erfassen. Schließlich ist zu vernehmen, dass die Abfrage zur Religionszugehörigkeit des Steuerpflichtigen in vielen Fällen bereits heute gängige Praxis ist. Vor diesem Hintergrund unterstützt der DStV die geplante Regelung. D. Optimierung der Regelungen zu den HinweispflichtenEs ist geplant, dass die Kirchensteuerabzugsverpflichteten im Zuge der Einführung einer verpflichtenden Anlassabfrage nur noch bei Begründung der Geschäftsbeziehung verpflichtet werden, den Kunden über die Datenabfrage sowie das bestehende Widerspruchsrecht zu informieren. Die geplante Regelung erscheint dem DStV als konsequente Ergänzung der Einführung einer Pflicht zur Anlassabfrage bei Begründung der Geschäftsbeziehung. E. Umstellung des Verfahrens auf einen ÄnderungsserviceIn der Arbeitsgruppe von Bund und Ländern sei grundsätzliches Einvernehmen darüber erzielt worden, das derzeitige Verfahren der Regelabfrage abzuschaffen und bei gleichzeitiger Neustrukturierung des Informationsflusses durch einen sog. „Änderungsservice“ zu ersetzen. Durch die Umstellung sei mit einer deutlichen Reduzierung des jährlichen Abfragevolumens um bis zu 80 Prozent zu rechnen. Grob skizziert solle das Verfahren wie folgt ablaufen: „Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete registriert sich beim BZSt und ruft unter Hinweis auf eine bestehende Geschäftsbeziehung mit einem Kapitalertragsgläubiger das KiStAM ab (Initialisierung). Das BZSt übermittelt an den Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine Nachricht, wenn sich das KiStAM eines Kunden, mit dem eine Geschäftsbeziehung besteht, ändert oder dieser Kunde einen Sperrvermerk setzen oder löschen lässt. Solange die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten und dem Kunden unverändert besteht, hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete aufgrund der Nachricht des BZSt das KiStAM für den Kunden abzufragen und dem Kirchensteuereinbehalt das jeweils aktuelle KiStAM zugrunde zu legen. Wenn die Kundenbeziehung beendet wird, teilt der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dies unverzüglich dem BZSt mit. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete erhält dann keine weiteren Nachrichten über Änderungen des KiStAM.“ Den geplanten Verfahrensablauf sieht der DStV äußerst positiv. Er hätte für die Steuerpflichtigen und Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine erhebliche Entbürokratisierung zur Folge. Der DStV spricht sich nachdrücklich für die Umstellung des bisherigen Verfahrens auf den angedachten Änderungsservice aus. Wir freuen uns auf die von Ihnen im Oktober geplante Informations- und Diskussionsveranstaltung und verbleiben bis dahin mit freundlichen Grüßen gez. Syndikusrechtsanwalt/StB Norman Peters (Hauptgeschäftsführer) gez. RAin/StBin Sylvia Mein (stellv. Geschäftsführerin)

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