14.04.2020, Kategorie Archiv Berufsrecht

DStV begrüßt Anpassungspläne im Gebührenrecht der Steuerberater

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Referentenentwurf im Rahmen einer Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften seine konkreten Pläne zur Anpassung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vorgestellt. Die letzten gebührenrechtlichen Anpassungen im Bereich der steuerberatenden Berufe erfolgten im Jahr 2012. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt die Vorschläge des Ministeriums ausdrücklich und sieht lediglich an einigen Stellen weiteren Nachbesserungsbedarf. Positiv ist hervorzuheben, dass mit Blick auf die inflationsbedingten Entwicklungen der letzten Jahre beispielsweise Anpassungen bei den Rahmen- und Zeitgebühren sowie im Bereich der Lohn- und Gehaltsabrechnungen erfolgen sollen. Ebenfalls soll die vom Berufsstand seit langer Zeit geforderte Harmonisierung der Vorschriften zur Abrechnung der Verfahren vor den Verwaltungsbehörden mit den Regelungen der Rechtsanwälte umgesetzt werden. Hier soll ein ausdrücklicher Verweis auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in die StBVV aufgenommen werden. Der DStV hatte hier seit geraumer Zeit ein gleiches Honorar für gleiche Leistung gefordert. Nach wie vor sieht der DStV allerdings Anpassungsbedarf mit Blick auf die zunehmende Digitalisierung der Arbeitsabläufe. Sie hat für die Berufsangehörigen im Kanzleialltag eine außerordentlich große Bedeutung. Hier hatte der DStV bereits in der Vergangenheit angeregt, in den bestehenden Regelungen zu den Rahmengebühren eine geeignete Rechtsgrundlage zu schaffen, um bei der Vergütung auch den durch die Digitalisierung eintretenden Arbeitsaufwand angemessen berücksichtigen zu können. Als Schritt in die richtige Richtung sind schließlich die Pläne des BMF zu bewerten, die Rechnungstellung anstelle der bisherigen Schriftform mit einem Unterschriftserfordernis künftig ausdrücklich digital zu ermöglichen. Dies hatte der DStV bereits seit langem gefordert. Nachbesserungsbedarf besteht hier allerdings noch in der konkreten praktischen Ausgestaltung. Die Kritik betrifft vor allem die Pläne zur Einführung einer verpflichtenden schriftlichen Einwilligung des Auftraggebers. Ein solches zusätzliches Einwilligungserfordernis hätte zur Folge, dass der Weg der Digitalisierung nur dann eröffnet ist, wenn der Mandant zuvor analog auf Papier einem elektronischen Rechnungsempfang zugestimmt hat. Dies dürfte den meisten Mandanten anachronistisch erscheinen. Der Schritt in die Digitalisierung sollte nach Ansicht des DStV auch hier konsequent erfolgen. Wir werden über die weiteren Entwicklungen in gewohnter Weise informieren. Stand: 9.4.2020 Lesen Sie hierzu auch: DStV-Eingabe R 02/2019 vom 23.04.2019 DStV-Stellungnahme R 02/2020 vom 23.03.2020


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