Stellungnahme zum Vorschlag der EU-Kommission zur Verlängerung des Anwendungszeitraums der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft: Reverse-Charge- Verfahren
Die EU-Kommission schlägt vor, die Übergangsfrist für das Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer bis zum 31.12.2025 zu verlängern. Dazu muss die Mehrwertsteuersystemrichtlinie geändert werden.
„Nothing is more permanent than the temporary”. Nichts hält eben länger als das Provisorium. Diese Binsenweisheit scheint auch für das Reverse-Charge-Verfahren bei der Umsatzsteuer zu gelten. Mit ihrem neuen Vorschlag will die EU-Kommission
Die Koalitionspartner haben sich darauf verständigt, sich auf EU-Ebene für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem einzusetzen. In diesem Zusammenhang fällt auch das Stichwort „Reverse-Charge“. Der DStV begrüßt die Idee der generellen Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
Die Anzahl der Paragrafen zur Umsatzbesteuerung sind im Vergleich zur Ertragsbesteuerung überschaubar. Noch dazu ist die Umsatzsteuer – zumindest im Grundsatz – europäisch
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