16.06.2015, Kategorie Archiv

DStV begrüßt Vorschläge zur Nachjustierung der Insolvenzanfechtung

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt in seiner Stellungnahme R 06/2015 den vorliegenden Entwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz. Die Anpassungsvorschläge weisen nach Ansicht des DStV in die richtige Richtung, um insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) vor unangemessen belastenden Rückforderungen durch Insolvenzverwalter zu schützen. Zu begrüßen ist, dass künftig nur eine unangemessene Gläubigerbenachteiligung zur Vorsatzanfechtung berechtigen soll. Damit schafft der Gesetzgeber einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des durch die Deckungshandlung Begünstigten und den Interessen der Insolvenzgläubiger. Die Einschränkung allein auf Fälle der Unangemessenheit kann die notwendige Rechtssicherheit schaffen, um zu beurteilen, ob und in welchen Umfang ein Begünstigter das aus der Deckungshandlung Erlangte behalten darf. Vor diesem Hintergrund erscheint aus Sicht des DStV auch die vorgesehene Verkürzung des Anfechtungszeitraums auf vier Jahre vor Stellung des Insolvenzantrages konsequent. Durch die Verkürzung auf einen überschaubareren Zeitrahmen lässt es sich leichter vermeiden, dass sich die Betroffenen nach vielen Jahren plötzlichen Forderungen ausgesetzt sehen, auf die sie wirtschaftlich nicht vorbereitet sind. Gerade für KMU führt dieser Umstand gegenwärtig noch zu häufig unkalkulierbaren Risiken im Geschäftsverkehr und teilweise existenzbedrohenden Schwierigkeiten. Ebenfalls zu begrüßen sind nach Ansicht des DStV die vorgesehenen gesetzlichen Privilegierungen. So sollen künftig beispielsweise Deckungshandlungen im Zusammenhang mit ernsthaften Sanierungsbemühungen keine unangemessene Benachteiligung der Gläubiger darstellen. Auch soll die Bitte des Schuldners um eine verkehrsübliche Zahlungserleichterung für sich genommen künftig keine Möglichkeit für eine Vorsatzanfechtung mehr bieten. Dies stärkt insbesondere KMU, die im täglichen Geschäftsverkehr weiterhin Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarungen als ein Finanzierungsinstrument nutzen können, um beispielsweise auf saisonale Umsatzschwankungen flexibel zu reagieren. Die vollständige Stellungnahme ist über die DStV-Homepage abrufbar unter www.dstv.de. Stand: 16.6.2015


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