28.09.2015, Kategorie Archiv

Vorratsdatenspeicherung: DStV bei Anhörung des Bundestagsrechtsausschusses

Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten stand am 21.9.2015 auf der Tagesordnung einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages. Für den DStV nahm dessen Berufsrechtsreferent RA Christian Michel als Beobachter an der Anhörung teil. Die vorgesehenen Regelungen zur sog. Vorratsdatenspeicherung wurden von den geladenen Sachverständigen, Dr. Nikolaus Berger (Richter am BGH), Christoph Frank (Deutscher Richterbund e.V. – DRB), Rainer Franosch (Oberstaatsanwalt, Hessisches Ministerium der Justiz), Dr. Heide Sandkuhl (Deutscher Anwaltverein e.V. – DAV), Meinhard Starostik (Rechtsanwalt, Berlin), Frank Thiede (Bundeskriminalamt – BKA) und Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger (Universität Augsburg) unterschiedlich beurteilt. Die Vertreter der Richterschaft betonten, dass die Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsdaten ein wichtiges Instrument sei, ohne das die ermittlungstaktische Arbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht wirksam funktionieren könne. Insoweit sei die vorgesehene Wiedereinführung einer Speicherpflicht bei den Telekommunikationsunternehmen dringend notwendig, um zu vermeiden, dass die Ergebnisse von Strafverfahren lediglich zufallsbedingt von der unterschiedlichen Praxis der Provider hinsichtlich Umfang und Dauer der Speicherungen abhängen. Als ermittlungstechnisch nicht ausreichend wurden in diesem Zusammenhang allerdings die aus Sicht der Richterschaft deutlich zu kurz bemessenen Speicherfristen von zehn Wochen für Verkehrsdaten und vier Wochen für Standortdaten kritisiert. In gleicher Weise wurde auch aus den Reihen der Vertreter der Ermittlungsbehörden Kritik am vorliegenden Gesetzentwurf laut. Während die vorgesehenen Regelungen nach Ansicht von Prof. Dr. Wollenschläger die verfassungsrechtlichen Grundsatzanforderungen wahren und sich nicht nur innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bewegen, sondern auch unionsgrundrechtlich vertretbar sind, äußerten Frau Dr. Sandkuhl sowie Herr Starotok grundsätzliche Bedenken zum vorliegenden Gesetzentwurf. Es sei kein hinreichender Grund erkennbar, warum der Gesetzgeber in dieser Frage aktiv werde, zumal es offenkundig keinerlei valide Daten gebe, die einen derartig schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Bürger rechtfertigen. Insbesondere Berufsgeheimnisträger – so Frau Dr. Sandkuhl – müssten von einer anlasslosen Speicherung in gleicher Weise ausgenommen werden, wie dies für kirchliche und soziale Träger, die seelsorgerisch oder im Bereich der Gesundheitsberatung tätig sind, bereits vorgesehen sei. In gleicher Weise hatte sich auch der DStV im Vorfeld der Anhörung in seiner Stellungnahme R 08/2015 gegenüber dem Rechtsausschuss ausdrücklich für eine Korrektur stark gemacht und gefordert, den Schutz von Berufsgeheimnisträgern vor einer Speicherung der Verkehrsdaten zu verbessern, indem ihre Kommunikation bereits auf der Ebene der Diensteanbieter von einer anlasslosen Datenspeicherung ausdrücklich ausgenommen wird. Die ausführliche Stellungnahme ist abrufbar unter www.dstv.de. Im Interesse der Berufsangehörigen wird der DStV das Gesetzgebungsverfahren auch weiterhin aufmerksam begleiten. Stand: 22.09.2015


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