30.11.2015, Kategorie Archiv

Schwellenwerte für verpflichtende Energieaudits: Steuerberater können Unternehmen bei der Einordnung unterstützen

Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen (EDL-G) verpflichtet in Umsetzung der EU-Energieeffizienz-Richtlinie alle Unternehmen, die nicht unter die Definition der EU-Kommission für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen, erstmalig bis zum 5. Dezember 2015 und danach mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Die Bewertung als KMU oder Nicht-KMU und damit die Ermittlung, ob eine Auditpflicht besteht, muss jedes Unternehmen für sich selbst durchführen. Insbesondere Steuerberater können ihren Mandanten im Zweifel bei der konkreten Einordnung des Unternehmens weitere Unterstützung bieten. Nach dem Gesetz besteht die Verpflichtung, Energieaudits durchzuführen, unabhängig von der Rechtsform oder einer bestimmten Branchenzugehörigkeit für alle Unternehmen, bei denen die Mitarbeiterzahl, der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme festgelegte Schwellenwerte übersteigen. Werden mindestens 250 Personen beschäftigt oder übersteigt der Jahresumsatz 50 Mio. Euro und die Jahresbilanzsumme 43 Mio. Euro, gilt das Unternehmen als Nicht-KMU und unterliegt der Auditpflicht. Weitere Informationen zum Umgang mit den maßgeblichen Schwellenwerten enthält unter anderem auch das Benutzerhandbuch der EU-Kommission zur KMU-Definition. Es ist über die Internetseiten der Bundesregierung abrufbar unter www.foerderinfo.bund.de/de/KMU-Definition-der-Europaeischen-Kommission-972.php. ? Das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bietet Unternehmen ebenfalls Hilfestellung bei der Einordnung an und hält unter www.bafa.de/bafa/de/energie/energie_audit/publikationen/merkblatt_energieaudits.pdf ein Merkblatt zum Abruf bereit. Die Behörde hat den Auftrag, künftig stichprobenartige Kontrollen bei Unternehmen über die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung des Energieaudits vorzunehmen. Werden Verstöße festgestellt, gelten diese als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro sanktioniert werden können. 27.11.2015


Bisher keine Kommentare

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

− 4 = 2