21.01.2016, Kategorie Archiv

Steuerberater auch zur Vertretung in Beitragsstreitigkeiten befugt — DStV begrüßt Entscheidung des BVerwG

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass Steuerberater ihre Mandanten auch in Streitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge sowohl vor den Verwaltungsgerichten als auch im Widerspruchsverfahren gegenüber den Behörden vertreten dürfen (BVerwG vom 20.1.2016, Az. 10 C 17.14). Der DStV begrüßt ausdrücklich, dass mit dieser höchstrichterlichen Entscheidung nunmehr endlich die notwendige Rechtssicherheit für die Berufsangehörigen in der Praxis geschaffen wurde. Dies gilt zunächst für die Frage der Auslegung des § 67 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der es Steuerberatern erlaubt, „in Abgabenangelegenheiten“ vor den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten als Bevollmächtigte aufzutreten. Was unter diesem Begriff zu verstehen ist, war jedoch bislang umstritten. Das BVerwG hat hier nunmehr Klarheit geschaffen und festgestellt, dass darunter nicht nur Streitigkeiten über die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden landesrechtlichen Steuern fallen, sondern auch Rechtsstreitigkeiten über kommunale Gebühren und Beiträge. Auch wenn das Berufsbild des Steuerberaters nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) von der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen geprägt sei, blieben davon bereits bislang die nach anderen Vorschriften bestehenden Vertretungsbefugnisse der Steuerberater etwa im sozialgerichtlichen Verfahren, in Lastenausgleichssachen und im Verwaltungsprozess ausdrücklich unberührt. Insoweit könne das Berufsbild der Steuerberater auch vorliegend nicht – wie noch von den Vorinstanzen angenommen – als Argument für eine einschränkende Auslegung des § 67 VwGO dienen. ? Neben der Vertretungsbefugnis im gerichtlichen Verfahren nach § 67 VwGO – so das BVerwG weiter – sei Steuerberatern ein Tätigwerden für ihre Mandanten auch im vorgeschalteten Widerspruchsverfahren erlaubt. Dieses sei nach § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als Nebenleistung zur eingeräumten Erlaubnis zur Prozessführung zu sehen. Der hierfür erforderliche Zusammenhang sei bei der Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren unzweifelhaft gegeben. Der Entscheidung des BVerwG lag ein Rechtsstreit zwischen einer Gemeinde und mehreren Berufsangehörigen zugrunde, die verschiedene Fremdenverkehrsbetriebe in Steuersachen betreuten und für diese die erforderlichen Angaben zu den abzuführenden Fremdenverkehrsbeiträgen machten. Die Gemeinde war der Ansicht, dass Steuerberater nicht berechtigt seien, im Namen ihrer Mandanten in Fremdenverkehrsangelegenheiten Widersprüche gegen die Beitragsbescheide zu erheben. Auch die beiden Vorinstanzen hatten eine entsprechende Bevollmächtigung der Steuerberater für unzulässig gehalten. Stand: 20.01.2015


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