20.07.2016, Kategorie Archiv

DStV sieht europäische Pläne zur Veröffentlichung von Ertragsteuerinformationen kritisch und fordert stattdessen das Schließen von Besteuerungslücken

Das sog. Country-by-Country-Reporting, d.h. die Aufschlüsselung von Daten zur Besteuerung, zu den Erträgen und zum Gewinn sowie zu konzerninternen Umsätzen nach Ländern, soll gemäß eines Richtlinienvorschlags der EU-Kommission in Unternehmensregistern und auf den Webseiten der Unternehmen veröffentlicht werden. Der DStV sieht dieses Vorhaben in seiner Stellungnahme B 5/16 kritisch und empfiehlt das Schließen von Besteuerungslücken als effektiveres Vorgehen. Der DStV begrüßt grundsätzlich das Vorgehen der Europäischen Union im Hinblick auf aggressive Steuerplanung und Gewinnverlagerung. Die Maßnahmen einiger großer, international tätiger Konzerne verzerren den Wettbewerb und gehen zu Lasten aller anderen Steuerpflichtigen. Diese müssten einen größeren Anteil am Steueraufkommen tragen, was ein Risiko für die Steuermoral und den sozialen Frieden darstelle. Eine der von der EU dazu vorgelegten Maßnahmen ist der durch den Europäischen Rat forcierte Informationsaustausch zwischen den Finanzverwaltungen über Ertragsteuerinformationen, also eine länderspezifisch aufgegliederte Information über Erträge, Gewinn, konzerninterne Umsätze und die Ertragsteuerbelastung. Im Zuge der Debatte um die „Panama-Papers“ unterbreitete die EU-Kommission jedoch nun den Vorschlag für eine Richtlinie, die die Unternehmen auch dazu verpflichtet, diese Informationen in Unternehmensregistern und auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Der DStV hält diese Maßnahme für nicht geeignet, wirksam gegen Steuervermeidung vorzugehen. Die Maßnahme soll einen öffentlichen Druck auf die Unternehmen erzeugen und so ein moralisches Verhalten der Unternehmen hervorrufen. Sollte das Interesse oder ein sanktionierendes Verhalten der Bevölkerung ausbleiben, würde die Maßnahme keine Wirkung zeigen. ? Steuerehrliches Verhalten muss sich nach Ansicht des DStV jedoch am Gesetz messen lassen können, weshalb es klarer steuergesetzlicher Regelungen bedarf, welche die Möglichkeiten sog. weißer Einkünfte zurückdrängen. So würde der moralische Anspruch einer „fairen Besteuerung“ im Gesetz verankert und das Fehlverhalten von Unternehmen könnte sanktioniert werden. Weiterhin sieht der DStV die Gefahr, dass aus den veröffentlichten Daten lediglich einfache Kennzahlen gebildet werden, die zur Fehlinterpretation führen können. Sollte hieraus eine Vorverurteilung des Unternehmens erfolgen, könne ein Reputationsverlust unberechtigt auftreten und das Unternehmen nachhaltig schaden. Die Stellungnahme B 5/16 können Sie auf den Internetseiten des DStV einsehen. Stand: 13.5.2016


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