23.09.2016, Kategorie Archiv

EU-Konsultation über ermäßigte Mehrwertsteuersätze für elektronische Veröffentlichungen – DStV macht sich für Vereinfachung stark

Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, gedruckte Bücher, Zeitungen und Zeitschriften zu einem ermäßigten Satz zu besteuern. Dieses Privileg gilt derzeit jedoch nicht für digitale Veröffentlichungen, wie z. B. E-Books. Die EU-Kommission möchte diese Ungleichbehandlung beseitigen. Überlegungen der EU-Kommission Sie überlegt, für die Umsatzbesteuerung dieser elektronischen Produkte, die geltenden ermäßigten Steuersätze für gedruckte Veröffentlichungen zuzulassen. Im Rahmen der Vorbereitung eines entsprechenden Gesetzgebungsvorschlags fragte die Kommission in einer öffentlichen Konsultation verschiedene Standpunkte zu diesem Vorhaben ab. Der DStV nahm mit seiner Stellungnahme S 08/16 an der Konsultation teil. Er unterstützt die Idee eines einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraums. Ein solcher stützt den fairen Binnenmarkt und fördert Beschäftigung, Wachstum, Investition und Wettbewerbsfähigkeit. Entscheidend ist, dass das System neutral, einfach und praktikabel ist. In seiner Stellungnahme zeigt der DStV einen Lösungsweg auf, wie dieses Ziel bei der Umsatzbesteuerung von Büchern bzw. E-Books verfolgt werden könnte. Mögliche Auswirkungen für Betroffene Ausnahmen von der Besteuerung zum Regelsteuersatz, wie sie derzeit etwa für Bücher und weitere Druckerzeugnisse bestehen, führen grundsätzlich zur Verkomplizierung des Steuersystems. Denkt man nun darüber nach, für E-Books und ähnliche Produkte ebenfalls eine ermäßigte Umsatzbesteuerung zuzulassen, ist zudem zu beachten: Seit dem 1.1.2015 gilt für elektronisch erbrachte Dienstleistungen der Ort, an dem der Kunde sitzt, als Leistungsort. Daher könnte folgendes Szenario entstehen: Ein mittelständisches Unternehmen vertreibt E-Books an Privatkunden ins europäische Ausland. Es müsste dann unter Umständen zwischen drei Möglichkeiten der Umsatzbesteuerung unterscheiden. In Frage kämen die Besteuerung zum allgemeinen Steuersatz, die ermäßigte oder sogar die stark ermäßigte Umsatzbesteuerung. Diese Beurteilungsfrage stellt sich separat für jedes Bestimmungsland. Es liegt auf der Hand, dass sich daraus komplexe Ermittlungen ergeben, die nicht ohne vermehrten Aufwand bewältigt werden können. Besonders problematisch ist, dass der Unternehmer selbst bei der Anwendung des Mini-One-Stop-Shop Umsatzsteuererklärungen in verschiedenen Ländern abgibt. Entsprechend können ihn eine volle Haftung sowie strafrechtliche Konsequenzen treffen. Das würde zu allem anderen als einem praktikablen Mehrwertsteuersystem führen. Der DStV sieht in der unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Behandlung von Büchern und inhaltsgleichen elektronischen Werken zwar auch eine zweifelhafte Ungleichbehandlung. Jedoch schlägt der DStV eine andere Lösung dieses Problems vor. Anregung des DStV Die Beachtung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze innerhalb der EU sollte nicht noch weiter verkompliziert werden, indem der Waren- und Dienstleistungskatalog für die ermäßigte oder stark ermäßigte Umsatzbesteuerung erweitert wird. Vielmehr sollte der Ausnahmekatalog gänzlich überarbeitet und auf die Umsätze reduziert werden, die eine besondere Besteuerung zwingend erfordern. Aus Sicht des DStV fehlt es an einer solchen besonderen Rechtfertigung bei der Umsatzbesteuerung von Büchern und ähnlichen Druckerzeugnissen sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form. Die Gleichbehandlung der beiden Produkte sollte aus DStV-Sicht dahingehend erfolgen, dass beide mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert werden. Die grundlegende Überarbeitung und Reduzierung des umsatzsteuerlichen Ermäßigungskatalogs sollen im Gegenzug mit einer Absenkung des allgemeinen Steuersatzes einhergehen. So würde das Mehrwertsteuersystem deutlich vereinfacht und für Beteiligte praktikabel gestaltet. Stand: 20.9.2016


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